Versetzung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hersterberg,
ich war verbeamteter Lehrer in Hessen seit 2006. Seit August 2013 habe ich mich nach BW versetzen lassen, was mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden ist. Mich betreffen konkret 2 Punkte:
1. Gehaltkürzung für Neueinstellungen 8%
2. Reduzierung des Bemessungssatzes der Beihilfe von 60% auf 50%
(http://www.lbv.bwl.de/fachlichethemen/beamte/beihilfe/bemessungssatz)
Ich wollte nun fragen:
1. Ob es richtig ist als Neueinstellung betrachtet zu werden, obwohl ich seit 2006 verbeamtet war?
2. Ob es richtig ist den Bemessungssatz zu senken, obwohl ich seit 08.2006 bis 07. 2013 Beihilfeberechtigt war (hatte einen anderen Dienstherren, Hessen)?
Mit freundlichen Grüßen
Hesse
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Eine Neueinstellung liegt in der Tat meines ersten Erachtens gar nicht vor, da es sich ja um eine Versetzung zu einem anderen Dienstherrn (Baden-Württemberg) handelt.
Durch die Versetzung ändert sich erst einmal nichts. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamtenrechtliche Stellung finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften zwar Anwendung, nicht die aber über Neueinstellungen.
Fordern Sie von Ihrem jetzigen Dienstherrn eine dezidierte Begründung, warum dieses so sein soll.
2.
Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt nach der baden-württembergischen Beihilfeverordnung eine Beihilfeberechtigung aus einem neuen Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung aus einem älteren Dienstverhältnis aus.
Ich gehe davon aus, dass dieses damit zusammenhängt.
Sie können mir aber gerne hier noch im Wege der kostenlos möglichen Nachfragefunktion weiteres mitteilen, dann antworte ich Ihnen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Zur Beihilfe hätte ich noch etwas.
Es steht:
"Waren Sie am 31.12.2012 bereits beihilfeberechtigt im Sinne des § 2 Absatz 1, 3 und 4 Beihilfeverordnung, dann (bleiben die günstigen Konditionen bestehen) beträgt der Regelbemessungssatz....".
Und weiter: "Wurden Sie nach dem 31.12.2012 zur Beamtin / zum Beamten ernannt und sind damit nach dem 31.12.2012 beihilfeberechtigt geworden, dann (verschlechtern sich die Konditionen ) beträgt der Regelbemessungssatz....". (http://www.lbv.bwl.de/fachlichethemen/beamte/beihilfe/bemessungssatz)
Im schreiben der Übernahme in den Schuldienst BaWü steht: ... Sie sind unter Fortdauer Ihres Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit mit Wirkung von 01.08.2013 in den Dienst des Landes BaWü übergetreten....
Ich wurde ja nicht nach dem 31.12.2012 zum Beamten ernannt, sondern ich wars seit 2006, nur in ein anderes Bundesland (Hessen). Nach dem 31.12.2012 wurde ich nach BaWü versetzt und das Beamtenverhältnis wurde fortgesetzt. Also dürfte ich doch noch die alten Bemessungssätze erhalten, da ich ja am bzw. vor dem 31.12.2012 verbeamtet war (in Hessen).
Ist diese Begründung haltbar?
Mit freundlichen Grüßen
Hesse
ja, richtig, denn es handelt sich weder um eine Neuernennung, sondern um eine Versetzung und noch darf es hier deswegen eine Schlechterstellung geben - dieses wäre nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. So verstehe ich die Sach- und Rechtslage.
Es kann aber leider natürlich sein, dass erst Gerichts darüber entscheiden müssen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt