Vermietung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
ich bin Vermieter mit zwei kleinen Einliegerwohnungen.
Im Mietvertrag ist festgehalten, dass die Wohnung nicht renoviert verlassen werden kann. Im Wohnzimmer und Schlafzimmer lag Laminat und es war eine kleine Küche eingebaut. Beides ist im Mietvertrag nicht festgehalten.
Nach damaliger Rücksprache hat der Mieter bei Einzug das Laminat, die Küche und die Lichtschalter ausgetauscht. Nach nur 9 Monaten hat er jetzt die Wohnung gekündigt. Er will nun Laminat und Küche mitnehmen. Ist er verpflichtet wieder einen Bodenbelag und eine Küche zu installieren.
Mit freundlichen Grüßen
P. S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Sicherlich ist es erst einmal ein Problem, wenn dieses nicht explizit im Mietvertrag festgehalten ist.
Es kann aber ggf. durch andere Beweismittel wie Fotos und/oder Zeugen nachgewiesen werden, was also bei Einzug und Mietvertragsschluss mit vermietet wurde.
Beim Bodenbelag ist es noch einfach, weil der Mieter dann nachweisen müsste, welch anderer Bodenbelag vorhanden war und ob bzw. wann er selbigen verlegt haben will.
Das dürfte ihm schwer fallen.
Bei der Küche gilt grundsätzlich das gleiche, könnte aber durchaus komplexer werden, da nicht jede Immobilie mit einer Küche vermietet wird.
Wichtig wären noch etwaige vorhandene Eigentumsnachweise von Ihnen - der Mieter wird ja nämlich keine vorlegen können. Es mit hier um den damaligen Bodenbelag in Form des alten Laminats und der ehemaligen kleinen Küche - für das neue Laminat und die neue Küche wird der Mieter ggf. Nachweise vorlegen können, aber das ist nicht entscheidend.
Der Mieter ist damit verpflichtet wieder einen Bodenbelag und eine Küche zu installieren, gleichwertig zu dem, was er damals bekommen hat bei seinem Einzug - der Nachweis sollte anhand der o. g. Argumentation möglich sein, als Beweis- bzw. eher deutlicher Indizienkette.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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