Vermietung und Verpachtung
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu folgendem Sachverhalt bitte ich um die Erteilung einer verbindlichen Auskunft:
Anfang des Jahres 2015 habe ich ein Grundstück erworben, welches ich ursprünglich mit meiner Freundin bebauen wollte. Sowohl im Kaufvertrag als auch im Grundbuch bin ich als alleiniger Eigentümer vermerkt, jedoch steht meine ehemalige Freundin als Darlehensnehmer im Bankvertrag.
Aufgrund von persönlichen Umständen, werde ich nicht in das im Bau befindliche Haus einziehen, sondern dieses an meine ehemalige Freundin vermieten.
Daraus ergeben sich für mich folgende Fragen:
Kann ich die Kosten aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, obgleich meine ehemalige Freundin ebenfalls Darlehensnehmerin ist? Aus Kontoauszügen und Bauaufträgen ist es ersichtlich, dass ich die alleinigen Kosten trage.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Udo Glinka
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ausgehend von den in Ihrer Anfrage enthaltenen Informationen gebe ich Ihnen nachfolgend meine erste Einschätzung.
Da Sie in Kaufvertrag und Grundbuch als alleiniger Eigentümer eingetragen sind können auch nur Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung haben.
Einkünfte aus V+V liegen vor, wenn Sie Grundstücke, Wohn- oder Geschäftsgebäude, Gebäudeteile oder Eigentumswohnungen, die Ihnen privat gehören, gegen Bezahlung an andere Personen überlassen. Wenn Sie Aufwendungen für diese Objekte haben, können Sie diese als Werbungskosten bei der Steuer absetzen.
Auch die in Zusammenhang mit dem aufgenommenen gesamtschuldnerischen Darlehen stehenden Schuldzinsen, wären als Werbungskosten abzugsfähig.
Dabei müssen die Schuldzinsen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen, das Darlehen also tatsächlich für die Finanzierung der Mietimmobilie verwendet worden sein.
Eine Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist, dass Sie tatsächlich wirtschaftlich durch die Zahlungen belastet sind. Da Sie wie Sie schreiben sämtliche Zahlungen alleine leisten, ist auch diese Voraussetzung erfüllt.
Sie können die Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V geltend machen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen.
Bei Fragen benutzen Sie bitte die Nachfrageoption.
Mit freundlichem Gruß
Udo Glinka (StB)
Sie haben eine Frage im Bereich Vermietung / Verpachtung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
vielen Dank für die rasche Bearbeitung meines Anliegens. Der Bau des Hauses wird frühestens Mitte 2016 fertig gestellt sein. Die Kosten für das Grundstück, Grunderwerbssteuer, Zinsen, Vermesser, Architekt entsprechend §21 EStG kann ich bereits 2015 geltend machen?
Könnten Sie kurz über die Anlagen schauen, ob meine Ausführung so korrekt sind?
Mfg,
Philipp Lee
da sind Sie ja ganz bei mir in der Nähe ... ich komme aus Köln.
Bei den Aufwendungen müssen Sie Werbungskosten von Anschaffungskosten trennen.
Das Grundstück z.B. können Sie nicht geltend machen, weil es zum einen zu den Anschaffungskosten gehört und zum anderen nicht abnutzbar ist. Dazu gehören auch die mit dem Grundstückskauf verbundene Grunderwerbssteuer und die Kosten für die Grundbucheintragung.
In 2015 können Sie nur Zinsen (!keine Tilgung) und Finanzierungskosten (z.B. Kosten für die Eintragung der Grundschuld) geltend machen.
Dazu müssten Sie Rechnung von Notar und Gericht ggfs. aufteilen.
Beim Finanzamt müssen Sie im Rahmen der Erklärung angeben, dass es sich um Werbungskosten für eine geplante Vermietung in 2016 handelt.
Nach Fertigstellung wird anhand der Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten zusammen mit den Herstellungskosten der Wert für die Abschreibung ermittelt. Die Abschreibung können Sie erst ab Fertigstellung des Hauses geltend machen.
Sollten Sie bei der späteren Erklärung Hilfe benötigen, können Sie mich auch gerne direkt kontaktieren. Meine Kontaktdaten finden Sie unter www.steuerberatung-glinka.de.
Mit besten Grüßen
Udo Glinka (StB)