Verlustvortrag
Fragestellung
Sehr geehrte Spezialistin,
im Jahr 2015 war ich Studentin. Während meiner Semesterferien habe ich in diesem Jahr für 5 Wochen in einem Ferienjob gearbeitet. Im Jahr 2016 habe ich, um wenigstens die Kilometerpauschale meines Ferienjobs geltend machen zu können, eine Steuererklärung für 2015 abgegeben. Doch jetzt weiß ich, dass ich als Student auch einen Verlustvortrag geltend machen hätte können. Diesen habe ich nun für 2016 und 2017 eingereicht. Besteht jetzt noch im Nachgang die Möglichkeit, meine kompletten Studienkosten/Fahrtkosten in einem Verlustvortrag auch noch für 2015 geltend zu machen, da ich diese in meiner 2015 Steuererklärung aufgrund von Ahnungslosigkeit nicht eingearbeitet habe?
Mit freundlichen Grüßen
Angelina Fries
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Antwort von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich beantworte Ihr Anliegen auf Basis Ihrer Angabe folgendermaßen:
Eine Änderung eines rechtskräftigen und nicht vorläufigen Steuerbscheides ist nur unter den Voraussetzungen der Änderungsvorschriften der Abgabenordnung, insbesondere der § 172 ff. AO möglich.
In Betracht käme allenfalls § 173 AO, nämlich eine Änderung und Aufhebung wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel, allerdings fällt Unwissenheit über die Angabe des Verlustvortrages nicht darunter.
Möglich wäre auch die Korrektur eines Bescheides gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Wenn der Verlustvortrag für das Erststudium geltend gemacht werden soll und diesbezüglich eines oberstgerichtliche Rechtssprechung die rückwirkende Geltmachung und Korrektur auch bei rechtskräftigen bescheiden zulässt. Momentan ist eine solche Klage anhängig und mit einer einer Entscheidung diese oder nächstes Jahr zu rechnen.
Ist Ihr Bescheid vorläufig gem. § 169 AO und damit noch nicht rechtskräftig, ist eine Änderung bzw. die nachträglich Geltendmachung eines Verlustvortrages möglich.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
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