Verkehrsunfallflucht
Fragestellung
Ich hatte bereits am 14.06.14 einen Verkehrsunfall. Der Fahrer eines Mercedes war über die Mittellinie auf die Gegenfahrbahn sprich meiner Fahrbahn gefahren, ich musste in die Böschung ausweichen. Mir entstand ein erheblicher Schaden am Auto, verletzt wurde niemand, es gab keine Autoberührung. Direkte Zeugen gab es keine. Eine Fahrerin die ein Stück hinter ihm fuhr, berichtete, dass er vorher schon teilweise über die Mittellinie gefahren sei. Die Polizei nahm den Unfall auf. Der Mercedesfahrer begann erst Fahrerflucht, kam jedoch nach dem Eintreffen der Polizei zurück und fragte eindringlich ob mir oder meinem Kind etwas passiert sei. Worauf die Dame, die hinter ihm gefahren war, ihn als Fahrer bzw. das Auto identifizierte und sagte "das ist er doch". Er verneinte dies jedoch, aber die Polizei hat ihn als "Schuldigen" behandelt und ihn auch vorgeladen. Letzten Freitag habe ich die Absage seiner Versicherung erhalten, dass es nicht sicher nachzuweisen sei, dass Ihr Versicherter über die Mittellinie gefahren sei und er der Grund für mein Ausweichen gewesen sei, die Zeugen hätten nur Vermutungen geäußert. Schadensumme: Auto 6800 Euro, Leihwagen 360 Euro, Abschleppen 80 Euro, ich bin Vollkasko versichert, bis ich wieder nach der Höherstufung wieder auf meiner jetzigen Klasse bin, zahle ich 700 Euro mehr im Lauf der Jahre. Meine Frage lautet: Rentiert sich ein zivilrechtlicher Prozeß überhaupt, da es ja keine direkten Zeugen gab oder kommt der alte Tatterkreis mit seiner Lüge durch?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst noch einmal herzlichen Dank für ihr Verständnis für die etwas spätere Antwort aufgrund des Ausfalls des Portals.
Die Antwort ist nicht einfach zu beantworten, da es im Kern darauf ankommt, dass sie in einem zivilrechtlichen Prozess nachweisen müssen, dass der Schaden durch die Gegenseite verursacht worden ist. Können Sie dies nicht plausibel darlegen und beweisen, würden Sie einen solchen Prozess verlieren.
Da vorliegend lediglich eine Zeugin vorhanden ist, die das Geschehen beobachtet hat und keine weiteren äußeren Spuren, ist es gerade äußerst schwierig, diesen Tathergang nachzuweisen.
Immerhin ist der Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs an den Unfallort zurückgekehrt, was er nicht ohne weiteres gemacht hätte, wenn er sich nichts zu Schulden hat kommen lassen. Dies wäre allerdings nur ein Indiz, welches gegebenenfalls auch anders auszulegen wäre.
Da die Schadensumme nicht gering ist, würde somit durchaus ein hohes Prozessrisiko von grob geschätzten 2.000,00 -3.000,00 € bestehen, wenn sie in erster Instanz das Verfahren verlieren würden. Daher sollte wenn es zu einem entsprechenden Verfahren kommt, dieses vorab sehr gut geprüft werden, insbesondere durch eine entsprechende Akteneinsicht in die Ermittlungsakte und gegebenenfalls auch noch einmal in einer persönlichen Konsultation der Zeugin, was diese denn tatsächlich gesehen hat und gegebenenfalls auch aussagen würde.
Hierzu sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, der im Rahmen einer Beratung die Ansprüche etwas genauer unter Zuhilfenahme der Ermittlungsakte prüfen könnte.
Hierfür ist ganz ausschlaggebend, ob der gegnerische Fahrer im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens, gegebenenfalls aufgrund des unerlaubten Entfernen vom Unfallort oder anderer möglicher Ordnungswidrigkeiten aufgrund des Fahrfehlers belangt wird. Wenn die Ordnungsbehörde bzw. die Staatsanwaltschaft hier eine Rechtswidrigkeit feststellt, stehen die Chancen, dass eine Entschädigung durch die Versicherung vorgenommen wird, durchaus besser.
Generell ist allerdings die Beweislage für Sie nicht so sehr günstig. Dies muss der entscheidende Punkt bei den entsprechenden Prüfungen sein.
Ansonsten würde ich hier eher empfehlen, in den sauren Apfel zu beißen und die 700 € als eigenen Schaden hinzunehmen, gerade wenn Sie kein wirtschaftliches Risiko eingehen wollen. Ansonsten müsste man gegebenenfalls auch außergerichtlich noch einmal auch mithilfe eines Rechtsanwaltes gegenüber der Versicherung argumentieren, wenn sich aus der Ermittlungsakte entsprechende Ansätze ergeben.
So weit zu meiner ersten Einschätzung aufgrund des von Ihnen genannten Sachverhalts.
Sollten Sie noch Nachfragen haben, können Sie sich gerne jederzeit an mich wenden.
Über eine anschließende positive Bewertung wurde ich mich freuen und verbleibe bis auf weiteres mit freundlichen Grüßen
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aufgrund eines Ausfalls der Internetseite des Portals konnte ich Ihre Frage nicht pünktlich beantworten. Bitte haben Sie hierfür Verständnis. Sie erhalten meine ausführliche Antwort bis zum morgigen Abend.
Viele Grüße