Verkehrsunfall
Beantwortet von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren.
könnten Sie kurzfristig bei einem Verkehrsschaden helfen?
Es geht um einen Unfall, der mir vor wenigen Wochen passiert ist. Die
Schuldfrage ist unproblematisch,- mein Unfall"konrahent" hat mir
eindeutig die Vorfahrt genommen,- das räumt er auch ohne weiteres ein
und hat das auch so seiner Haftpflicht mitgeteilt.
Das Problem ist eben diese Versicherung:
1.
Mein alter VW Golf war nach
Einschätzung des von meiner Frau mithilfe unserer Werkstatt beauftragten
Gutachters 2000 Euro wert. Laut dieses Gutachtens sollte die
Reparatur etwas mehr kosten,- 2200,Euro. So war es denn auch.
Die Versicherung der Gegenseite will aber nur die 2000 Euro zahlen.
2.
Der Wagen stand knapp eine Woche zur Reparatur in der Werkstatt ,meine Frau hat ihn dann abgeholt, da ich mir bei dem Unfall einen Fuss angebrochen habe. Da wir den Wagen da nicht fahren konnten, sollte die Versicherung zahlen
Die Versicherung meint allerdings,kein "Nutzungsausfall",mit dem Gips hätte ich eh nicht
fahren können.Aber das ist doch nicht der Punkt!?
Sehe ich das richtig? Kann ich mich auf einen Streit mit der
Versicherung einlassen?
Dank im voraus für die Hilfe
U.B.
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Die Versicherung muss grundsätzlich die Reparaturkosten bei der erfolgten Reparatur zahlen.
Nach Ihren Angaben könnte es um einen wirtschaftlichen Totalschadenhandeln . Ein solcher würde nur dann bestehen, wenn die Reparaturkosten des Wagens höher sind als der Wiederbeschaffungsaufwand, also hier die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt für den Totalschaden im Grundsatz dann das Folgende:
"Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs - im Rahmen der 130%-Grenze -, können Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, und wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, und dass anderenfalls die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt ist. Hingegen spielt die Qualität der Reparatur so lange keine Rolle, wie die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, so dass in diesem Fall die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangt werden können."
Dabei werden übrigens immer die Brutto-Reparaturkosten mit dem (Brutto-Wiederbeschaffungswert verglichen (BGH Urteil vom 3.3.2009, VI ZR 100/08)
in Ihrem Fall wäre also zunächst zu hinterfragen, auf welchen Wert sich der im Gutachten ermittelten Betrag bezieht. Stellt er den Restwert oder den Wiederbeschaffungswert dar? In den meisten Gutachten werden entsprechende Aussagen zu einem möglichen wirtschaftlichen Totalschaden getroffen. Dabei gibt es, wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, unterschiedliche Möglichkeiten abzurechnen. Gerne kann ich Ihnen hier weitere Erläuterungen geben, wenn Sie mir darstellen, welche Werte, siehe oben, im Gutachten vorhanden sind.
Nach einer ersten ganz überschlägigen Prognose, dürfte es sich hier um einen wirtschaftlichen Totalschaden handeln, wenn der Wert des Fahrzeugs immer noch 2.000,00 € beträgt.
Ähnlich verhält es sich mit der Nutzungsausfallentschädigung.
Auch bei einer krankheits- oder verletzungsbedingten Fahruntüchtigkeit des Geschädigten wird der Anspruch oft unter Verweis auf fehlenden Nutzungswillen oder fehlende Nutzungsmöglichkeit abgelehnt. In diesen Fällen kommt es darauf an nachzuweisen, dass das ausgefallene Kfz in der Zeit, für die Nutzungsausfallentschädigung beansprucht wird, tatsächlich genutzt worden wäre, z.B. durch Familienangehörige.
Insofern kann ich meine Antworten relativ kurz halten. Grundsätzlich sind Sie im Recht und sollten die Versicherung darauf hinweisen, insbesondere, wenn es sich nicht um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt. Im Rahmen der Nutzungsausfallentschädigung sollten Sie darlegen, dass das Fahrzeug nicht nur von Ihnen, sondern insbesondere auch durch Familienangehörige genutzt worden ist, gegebenenfalls auch, damit Familienangehörige Sie selbst transportieren können. Bei der Nutzungsausfallentschädigung kommt es nämlich nicht darauf an, ob der Nutzer das Fahrzeug auch benutzt, also selbst fährt, sondern in welchem Umfang die Nutzung des Fahrzeugs durch den Eigentümer gewährt wird. Dies kann unter Umständen auch gegenüber Dritten erfolgen.
Konnte ich Ihnen zunächst weiterhelfen? Gerne können Sie sich weiter an mich wenden, insbesondere wenn zu einzelnen Punkten weiterer Konkretisierungsbedarf besteht oder sie einzelne Passagen näher erläutert haben wollen oder Rechtsprechungsbeispiele zur weiteren Argumentation benötigen.
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
Viele Grüße
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