Verkauf von Teppichen aus einer Erbschaft (Tante/2015) in die Schweiz
Fragestellung
Wir haben ein Teppichunternehmen mit der Reinigung und Ausbesserung der geerbten 31 Teppiche beauftragt - im November 2015. Jetzt gibt es einen potentiellen Käufer in der Schweiz für wahrscheinlich alle Teppiche.
Der in der Anlage geschilderte Vorgehensvorschlag des Teppichunternehmens zur Abwicklung des Verkaufs erscheint uns sehr fragwürdig.
Hierzu hätten wir gerne eine detaillierte Expertise.
Vielen Dank und mit besten Grüßen
Dr. K.-H. T.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Christian Peter
Sehr geehrter Ratsuchender, es ist insoweit richtig, dass bei der Einfuhr von Waren in die Schweiz Einfuhrumsatzsteuer anfällt. Wenn ich den zu Grunde liegenden Sachverhalt korrekt verstanden habe, holt der Teppichhändler die Teppiche hier ab, führt diese in die Schweiz ein und verkauft diese dort weiter an seinen Kunden. Sie schließen einen Kaufvertrag über die Teppiche mit dem Händler ab. Nach Ihrer Aussage haben Sie die Teppiche im Rahmen einer Erbschaft erhalten und wollten nach der Aufarbeitung diese in einem einmaligen Akt an den Händler verkaufen. Nach Abschnitt 2.3 Umsatzsteuerrichtlinien wird Ihre verkaufende Tätigkeit einmalig ausgeführt, sie ist nicht auf Wiederholung angelegt und demnach keine nachhaltige Tätigkeit. Damit werden Sie nicht wie ein umsatzsteuerlicher Unternehmer i.S.d. § 2 Umsatzsteuergesetz tätig. Der Teppichverkauf unterliegt somit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht der deutschen Umsatzsteuer. Da der Händler die Teppiche von Ihnen erwirbt und diese in eigenem Namen an seinen Kunden weiterverkauft und für die Einfuhr der Ware in der Schweiz zuständig ist, haben Sie mit der im Dokument beschriebenen Vorgehensweise nichts zu tun. Daher rate ich Ihnen anhand des geschilderten Sachverhalts von einer derartigen Vorgehensweise ab. Für das Ausreichen eines Darlehens an den Händler für die Übernahme der Einfuhrabgaben besteht keine Veranlassung. Die Einfuhrabgaben hat der in die Schweiz einführende Händler komplett zu tragen. Lassen Sie sich bitte die Unternehmereigenschaft des Händlers nachweisen (z.B. in Form einer steuerlichen Registrierung in Deutschland oder der Schweiz) oder eine Gewerbeanmeldung. Mir erscheint das, was er von Ihnen verlangt hat sehr fragwürdig und aus steuerlicher Sicht ist es nicht notwendig. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen und verbleibe Mit freundlichen Grüßen Ihr Steuerberater
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