Verjährung einer Forderung
Beantwortet von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Fragestellung
Am 24.07.2013 habe ich eine Rechnung von meinem Scheidungsanwalt erhalten.
Einige Positionen darin waren für mich nicht plausibel, worauf ich schriftlich um
Klärung gebeten hatte.
Nachdem keine Rückmeldung kam, habe ich nach 2 Wochen die Rechnung unter Kürzung
der mir nicht erklärbaren Positionen bezahlt. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion.
Am 23.12.2016 erhalte ich nun ein Schreiben selbigen Anwaltes, dass er auf die Restforderung
besteht und ansonsten einen Mahnbescheid beantragt.
Wir reden hier über fast € 8.000,00
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Antwort von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Sehr geehrter Ratsuchender,
die leichte Verspätung tut mir leid. Wegen der Weihnachtstage ist die Benachrichtigung über den Auftrag bei mir untergegangen.
Grundsätzlich ist es so, dass Forderungen, wenn nichts Abweichendes gesetzlich bestimmt ist, in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verjähren.Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist, und der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen erhalten hat. Das hieße in Ihrem Fall, dass die Forderung am 01.01.2017 verjährt wäre. Ein Mahnbescheid, da hat der Kollege Recht, kann die Verjährung wie eine Klage unterbrechen. Wenn Ihnen aber diese nicht rechtzeitig in 2016 zugestellt werden, dann dürften Sie sich erfolgreich auf den Einwand der Verjährung berufen können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Wenn Unklarheiten bestehen, nutzen Sie die Kommentarfunktion, damit ich diese gegebenenfalls ausräumen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)
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mit der für meinen Fall gültigen Gesetzeslage nicht ezufrieden bin.