Verantwortlichkeit und Kosten bei öffentlichem Sanierungsprojekt
Fragestellung
Sehr geehrter Hr. Hesterberg,
ich hoffe, dass ich mit meiner Frage bei Ihnen richtig bin. Es geht mir nicht um tiefes Detailwissen, sondern um eine allgemeine Tendenz, mit was bei dem unten beschriebenen Vorgang zu rechnen ist und worauf man achten sollte.
Das für uns zuständige Regierungspräsidium (in Baden-Württemberg) plant, einen Teil des Rheinhochwasserdamms erneuern zu lassen. Als Anrainer sind wir direkt von den Massnahmen betroffen, z.B. müssen möglicherweise Bäume auf unseren Grundstücken gefällt werden, bzw. können die Baumassnahmen zu Schäden führen.
Ich habe dazu zwei Fragen:
1. Wer ist im Rahmen eines solchen Projekts für die Kosten und evtl. Schäden verantwortlich?
2. Da die Projektleitung mit Einsprüchen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens rechnet, sollen die kritischen Baumarbeiten vorgezogen werden. Obwohl sich jahrelang niemand darum gekümmert hat, soll nun bereits vor Beginn der Sanierungsarbeiten geprüft werden, welche Massnahmen kurzfristig im Rahmen der Verkehrssicherheit sowie des Hochwasserschutzes umgesetzt werden müssen. Dazu erfolgt eine Begutachtung der Bäume.
Ich wüsste gern, ob durch die Herausnahme der Massnahmen aus dem Projekt andere rechtliche Regeln gelten, insbesondere hinsichtlich der Kosten. Müssen wir damit rechnen, dass diese Kosten – ähnlich wie bei Erschliessungskosten bei Strassen – auf uns umgewälzt werden können?
Mit freundlichen Grüssen
J. B.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
1.
Nach meiner Recherche dürften Sie sich auf folgendes beziehen:
https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Abt5/Ref531/Seiten/RHWD-XXXIX.aspx
Die Sanierungsplanung ist Teil des „Dammertüchtigungsprogramms des Landes Baden-Württemberg“. Mit dem geplanten Ausbau und der Sanierung des Dammes soll der Hochwasserschutz im Süden Mannheims verbessert werden.
Wenn nicht, sagen Sie mir einfach Bescheid.
Konkret dazu:
Deiche sind zu unterhalten, um ihre Schutzfunktion und Standsicherheit zu gewährleisten.
Das sieht das Wasserrecht so vor.
Sie werden dadurch entlastet.
Vgl. Wassergesetz BW:
§ 32 | Träger der Unterhaltungslast (zu § 40 WHG) |
§ 33 | Beseitigung rechts- oder ordnungswidriger Zustände |
§ 34 | Ersatzweise Durchführung (zu § 40 Absatz 4 WHG) |
§ 36 | Beitragspflicht privater Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer |
§ 37 |
Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung (zu § 41 WHG) |
Wasserbenutzungsanlagen und sonstige Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind von ihren Eigentümern und Besitzern nach Maßgabe des § 36 WHG zu unterhalten.
Das schließt auch die Verkehrssicherungspflicht mit ein.
Der Gewässerausbau ist eine hoheitliche Tätigkeit (dazu zählt auch der Hochwasserschutz), daher kann eine Amtshaftung nach § 839 BGB eingreifen, was Schadensersatz mit einschließt.
2.
Andere rechtliche Regelungen gelten daher nicht, aber in der Tat können Sie wie bei Straßen zu bestimmten Kosten herangezogen werden, vgl. wiederum Wassergesetz BW:
§ 35 Beitragspflicht zum Unterhaltungsaufwand der Gemeinden (zu § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG)
und | |
§ 36 | Beitragspflicht privater Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer |
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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