Vaterschaftsanfechtung
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Merkel,
Ich bin deutscher Staatsbürger und lebe seit vielen Jahren in München. In 2015 habe ich in China meine Frau geheiratet. Im März 2016 kam der Sohn in China zur Welt. Die Heirat und die Geburt des Kindes wurden in DeutschL.d anerkannt. Wir waren für eine kurze Zeit gemeinsam in München, in dieser Zeit waren die beiden auch in München angemeldet. Seit März 2017 leben meine Frau und der Sohn zusammen in China. Im April 2017 ergab ein Vaterschaftstest in China, dass der Sohn nicht mein leibliches Kind ist. Im Mai 2017 haben wir uns im gegenseitigen Einverständnis in China scheiden lassen. Den Antrag für die Anerkennung der Scheidung in DeutschL.d habe ich gerade eingereicht.
Meine Absicht ist es möglichst den rechtlichen Status Quo vor der Heirat wieder herzustellen, z.B. bezogen Erbrecht und Unterhalt für die Mutter und das Kind. Laut chinesischer Recht wurde ich von dem Unterhaltspflicht befreit.
Reicht hier dazu die Vaterschaftsanfechtung?
Welche Schritte muss ich hier in DeutschL.d einlegen, um die Vaterschaft anzufechten? Worauf muss ich achten?
Im Anhang füge ich die Scheidungsvereinbarung aus China bei.
Mit freundlichen Grüßen
L. H.
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Antwort von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich beantworte Ihre Fragen auf Basis Ihrer Angaben folgendermaßen:
1. Meine Absicht ist es möglichst den rechtlichen Status Quo vor der Heirat wieder herzustellen, z.B. bezogen Erbrecht und Unterhalt für die Mutter und das Kind. Laut chinesischer Recht wurde ich von dem Unterhaltspflicht befreit.
Reicht hier dazu die Vaterschaftsanfechtung?
Um von den Rechtspflichten (z.B. Unterhalt) eines Vaters befreit zu werden, muss die Vaterschaft angefochten werden. Da ohne Anfechtung der Vaterschaft rechtlich ein Verwandtschaftsverhältnis besteht, aus dem Rechte und Pflichten (z.B. Unterhalt) erwachsen. Nur durch erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft wird das rechtliche Verwandtschaftsverhältnis getrennt.
2. Welche Schritte muss ich hier in DeutschL.d einlegen, um die Vaterschaft anzufechten?
Die Vaterschaft können Sie gem. § 1600 BGB anfechten. Hierfür muss ein entsprechender Antrag beim Familiengericht eingereicht werden.
Beachten Sie bitte folgendes:
Nach deutschen Recht gilt der Ehemann der Mutter bei Geburt des Kindes automatisch als Vater des geborenen Kindes. Da Sie 2015 geheiratet haben und Ihre Ehefrau 2016 das Kind geboren hat, wären Sie nach deutschem Recht automatisch der Vater. Die Vaterschaftsaanfechtung wäre für Sie dann das richtige Mittel das rechtliche Verwandschaftsverhältnis zum nichtbiologischen Kind zu beenden.
Wenn Sie die Vaterschaft in China jedoch förmlich anerkennen müssen, um Vater zu werden, unabhängig ob Sie verheiratet sind, oder nicht, dann müsste gegebenfalls auch die Vaterschaftanerkennung angefochten werden. Richtiges Rechtsmittel ist dann die Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung.
Ich konnte keine exakten rechtlichen Angaben hierzu aus China ermitteln, d.h. wann man rechtlicher Vater wird, so dass ich Sie darauf hinweise.
Die Anerkennung der Heirat und Geburt stellen keine solche Anerkennung dar. Hier geht es um die formelle Anerkennung der chinesischen Eheschließung und Geburt.
3. Worauf muss ich achten?
Ganz wichtig sind die FRisten, welche zwingend einzuhalten sind.
Für die Vaterschaftsanfechtung haben Sie eine Frist von 2 Jahren ab Kenntnis, dass Sie nicht der leibliche Vater sind, gem. § 1600 b BGB.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1600b.html
Des weiteren müssen Sie einen Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft einreichen, da das Anfechtungsverfahren nur auf Antrag cdurchgeführt wrd, vgl. § 171 FamG. Außerdem müssen die Gründe angeben werden. Bei Ihnen ist es die Feststellung mittels DNA-Test.
Im Falle Sie müssten eine Vaterschaftsnerkennung anfechten, so gilt ebenfalls die 2 Jahresfrist. Auch müssen Sie einen Antrag beim familiengericht einreichen uund Ihren Antrag begründen, d.h. warum Sie die Anerkennung anfechten (weil klar ist, dass Sie nicht der leibliche Vater sind und bei Anerkennung davon ausgegangen sind) und nachweisen (DNA-Test).
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
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vielen herzlichen Dank.
Folgende Anschlussfragen habe ich noch:
Reicht der DNA Test für die Vaterschaftsanfechtung in DeutschL.d aus?
Welche Unterlagen/Beweis (der Mutter und des Kindes) brauche ich noch?
Wie L.g dauert der Prozess erfahrungsgemäß?
Muss die Frau und das Kind in DeutschL.d sein bzw. vor Gericht erscheinen?
Da ich nicht sicher bin, ob die Mutter den Prozess unterstützen wird, spiele ich mit dem Gedanken die Vaterschaftsanfechtung in China durchzuführen und die chinesische Gerichtsentscheidung in DeutschL.d anerkennen zu lassen. Ist das auch eine Option? Was wäre dabei zu beachten?
Mit freundlichen Grüßen,
L. H.
entschuldigen Sie, dass ich erst jetzt Ihre zusätzlichen Fragen lesen kann. Aus gesundheitlichen GRünden war mir ein Zugang und die Bearbeitung von Fragen nicht möglich.
Bitte um Hinweis, ob die Fragen immer noch beantwortet werden sollen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin