Vaterschaftsanfechtung
Fragestellung
hallo,
hier meine frage : der kindsvater von meiner tochter ( 7 monate jung ) hat erst die vaterschaft anerkannt und dann als das jungendamt ihn aufgefordert hat unterhalt zubezahlen, hat er die vaterschaft angefechtet,darf er deine kind sehen,solange das verfahren läuft,also noch nicht geklärt ist?
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Antwort von Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Ich gehe davon aus, dass zunächst eine förmliche Vaterschaftsanerkennung vorliegt, d.h. eine solche, der auch Sie als Kindesmutter zugestimmt haben und die öffentlich beurkundet wurde.
2. In diesem Fall würde das Eltern-Kind-Verhältnis erst bei einer der Anfechtung statt gebenden Entscheidung des Gerichtes enden (BGH, NJW 1999, 1631).
Bis dahin würde Ihre Tochter auf Grund der Vaterschaftsanerkennung weiterhin als Kind Ihres Ex-Freundes gelten.
Bis zur Entscheidung des Gerichts hätte der Ex-Freund gegenüber dem Kind daher nach dem Gesetz auch alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind.
Dies würde mit einschließen, dass er Kontakt und Umgang mit dem Kind haben kann.
3. Die Fallgestaltung, dass nach Vaterschaftsanfechtung der Umgang mit dem Kind gefordert wird, ist jedoch als ungewöhnlich und selten zu bezeichnen, so dass Gerichtsentscheidungen hierzu nicht auffindbar sind.
Da es sich um ein widersprüchliches Verhalten handelt, könnte man dem Ex-Freund grundsätzlich entgegenhalten, dass er sich treuwidrig (§ 242 BGB) verhält.
Im Kindschaftsrecht wird dies jedoch nicht möglich sein, da oberster Maßstab hier das Kindeswohl (§ 1697a BGB) ist.
§ 1684 BGB stuft es als Recht des Kindes ein, Umgang mit beiden Elternteilen zu haben.
Das Gesetz geht also davon aus, dass es im Kindeswohlinteresse liegt, wenn das Kind auch Umgang mit dem Vater hat.
Eine Einschränkung für die Dauer eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens ist darin nicht vorgesehen.
Dies ist von der Gesetzeslage auch nicht gewollt, da der Fall zu berücksichtigen ist, dass die Vaterschaftsanfechtung erfolglos bleiben könnte. Bei einer u.U. nicht unerheblichen Verfahrensdauer könnte die Folge sein, dass Kind und Vater sich entfremden, was das Kindeswohl erheblich beeinträchtigen würde.
Daher ist auch für die Dauer einer Vaterschaftsanfechtung vom Umgangsrecht des formellen Vaters auszugehen.
4. Wenn allerdings für Sie absehbar sein sollte, dass die Vaterschaftsanfechtung erfolgreich sein wird, wäre darüber nachzudenken, ob Sie den Umgang verweigern.
In dem Fall müsste der Ex-Freund sein Umgangsrecht einklagen. Bis dies durchgesetzt ist, ist das Verfahren über die Vaterschaftsfeststellung ggf. schon beendet, so dass sich die Frage auf diese Weise quasi von selbst erledigt.
Für ein solches Vorgehen sollten Sie sich jedoch vor Ort mit einem Fachanwalt für Familienrecht beraten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
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Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
ich muss noch dazu sagen,wenn wir uns mit dem kindsvater getroffen haben, gehts mir und mein kind schlecht,auch weil er ab und zu droht.
das Umgangsrecht kann zum Schutz des Kindeswohls beschränkt werden (§ 1684 Abs. 4 BGB).
Der vollständige Ausschluss des Umgangs ist jedoch nur angezeigt, wenn kein anderes Mittel möglich ist, um eine Kindeswohlgefährdung zu verhindern.
Als milderes Mittel ist nach der o.g. Vorschrift ein begleiteter Umgang vor dem Ausschluss vorrangig, d.h. ein Umgang des Vaters im Beisein einer vom Jugendamt bestellten Person.
Hier wäre ratsam, zunächst das Jugendamt um Hilfestellung zu kontaktieren. Dies wird sich dann mit dem Vater in Verbindung setzen und zunächst versuchen zu vermitteln. Ggf. kann eine Lösung gefunden werden, dass ein Umgang nur im Beisein eines neutralen Dritten stattfindet, was zur Deeskalation beitragen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt