Urlaubsanspruch
Beantwortet von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geerhte Damen und Herren,
Ich hoffe auf Ihre Unterstützung bei einer Frage bezügl. meines Urlaubsanspruches als Arbeitnehmer bei einer Kündigung im 2. Halbjahr.
Ich bin seit Januar 2013 bei meinem jetztigen Arbeitgeber als Junior Key Account Managerin in Vollzeit mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag beschäftig. (Eintrittsdatum im Unternehmen bereits August 2011 als Auszubildende) Nun habe ich eine schriftliche Kündigung zum 31.07.2014 aus privaten Gründen bei meinem Arbeitgeber eingereicht.
Ich bin mehrfach auf Artikel im Internet gestoßen, die mir den Urlaubsanspruch in einer solchen Situation beschreiben, z.B. http://m.darmstadt.ihk.de/recht_und_fair_play/Arbeitsrecht/bestehendeArbeitsverhaeltnisse/Urlaub/502888/Urlaubsanspruch.html?view=mobile
Aus diesem Grund ist mir die Berechnung der noch verbleibende Urlaubstag, die durch meinen Arbeitgeber ermittelt wurde, ziemlich unklar.
Denn mir wurde nicht mein kompletter Jahresurlaub von insgesamt 28 gewährt sondern nur 18,66 Tage für das Jahr 2014 (Januar- Julil). Als ich bei meinem Arbeitgeber danach gefragt habe, warum es nicht 28 Tage sind (im Vertrag ist nichts gegenteiliges vereinbart) - war die Antwort die Folgende:
"Wenn du deinen kompletten Jahresurlaub vor Austritt nehmen möchtest, so ist dies gesetzlich zulässig. Dies bedeutet allerdings, dass du in einem darauffolgenden Job keinen Anspruch mehr auf Urlaub hast (dieses Jahr). Dies müssten wir deinem neuen Arbeitgeber bescheinigen.
Bespreche das bitte nochmal mit Herrn...(Teamchef) und Herrn...(Abteilungsleiter) und schicke mir ggf. die Kontaktdaten deines neuen Arbeitgebers."
Meine Frage ist nun, welchen Urlaubsanspruch habe ich wirklich und ist die Nachfrage der Kontaktdaten meines neuen Arbeitgebers überhaupt zulässig?
Ich bin Ihnen dankbar für Ihre Hilfe, Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Stephanie Roßburger
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bedanke ich mich für ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Ihr Arbeitgeber hat ein bisschen Recht, allerdings interpretiert er dieses falsch.
Da Sie zum 31.7.2014 gekündigt haben und auch zuvor bereits in einem entsprechenden Anstellungsverhältnis gestanden haben, also auch im Jahr 2013 entsprechend beschäftigt gewesen sind, was ich ihren Ausführungen entnehme, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf den vollen Urlaub, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist, hier zum Beispiel eine entsprechende Regelung beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und eine Aufteilung des Urlaubs vorhanden ist.
Sie haben im Prinzip schon genau die richtige Regelung in Ihrem beigefügten Link gefunden, gerne erkläre ich Ihnen diese noch einmal etwas genauer:
Die so genannte 1/12- Regelung des Urlaubs ist immer dann anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis zum 30.6. eines Jahres endet, § 5 Abs. 1c BUrlG. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall, ihr Arbeitsverhältnis endet zum 31.7.2014. Die so genannte zwölftel-Regelung würde dann der Auffassung des Arbeitgebers nachkommen, die entsprechenden Urlaubsansprüche auf die Monate anteilig zu berechnen. Da dies allerdings nicht der Fall ist, haben Sie mindestens 20 Tage Urlaub bis zum 31.7.2014. Die 20 Tage Urlaub stellen den Mindesturlaubsanspruch nach dem BUrlG dar, wenn sodann im Arbeitsvertrag keine Regelung getroffen wurde, dass eine entsprechende Aufteilung des weiteren Urlaubs über den Mindesturlaubs hinaus, hier die acht weiteren Tage, erfolgt, stehen Ihnen auch diese acht weiteren Tage aus dem Arbeitsvertrag zur vollen Verfügung zu. Der Arbeitgeber muss sie also gewähren.
Kommen wir dazu, wo der Arbeitgeber ein bisschen Recht hat. Nach § 6 BUrlG darf es keine Doppelansprüche im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse oder eines Kalenderjahres geben. Wenn Sie nach dem 31.7.2014 bei einem anderen Arbeitgeber anfangen und dieser Ihnen nicht mehr Urlaub als im alten Arbeitsvertrag zugesteht, können Sie für dieses Kalenderjahr bei dem neuen Arbeitgeber keinen Urlaub mehr nehmen. Der alte Arbeitgeber muss Ihnen eine entsprechende Bescheinigung ausstellen, wie viel Urlaub Sie bei ihm genommen haben. Diese Bescheinigung kann der neue Arbeitgeber von Ihnen verlangen und anhand dessen berechnen, ob er Ihnen noch Urlaub gewähren muss oder nicht.
Haben Sie Alba bei dem alten Arbeitgeber noch nicht den vollständigen Urlaub genommen, so haben Sie eine entsprechenden Anspruch auf weiteren Urlaub beim neuen Arbeitgeber.
Die Kontaktdaten des neuen Arbeitgebers müssen Sie grundsätzlich nicht an den alten Arbeitgeber herausgegeben, ebenfalls nicht zu dem Zweck, damit der alte Arbeitgeber nachprüfen kann, ob Sie beim neuen Arbeitgeber noch Urlaub gewährt bekommen. Dies kann er gegebenenfalls durch die Bescheinigung über den Urlaub und der dann erfolgenden Nachfrage durch den neuen Arbeitgeber gewährleisten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst hilfreich antworten konnte und den Sachverhalt nochmals für Sie nachvollziehbar erklärt habe
Sollten sich dennoch Nachfragen ergeben, können Sie sich jederzeit gerne an mich wenden.
Bis dahin verbleibe ich mit freundlichen Grüßen.
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Rückmeldung. Diese Antwort verschafft mir tatsächlich schon mehr Klarheit.
Jedoch hat sich gerade noch eine Frage bei mir ergeben, bezüglich des Mindestanspruch der 20 Tage; ist mein Arbeitgeber in meiner Situation verpflichtet, den Mindesturlaub für den Zeitraum Januar- Juli 2014 zu gewähren? Derzeit sind es wie gesagt nur 18,66 Tage, die er mir zur Verfügung stellt.
Da ich noch keinen neuen Arbeitgeber gefunden habe, werde ich also selbst entscheiden müssen, wie viel Urlaub ich zusätzlich noch nehmen möchte, oder?
Beste Grüße
Stephanie Roßburger
Also, der Mindesturlaub ist der im BUrlG vorgesehene Urlaub. Dieser muss Ihnen gewährt werden, selbst dann wenn im Arbeitsvertrag eine Zwölftelregelung über den 30.06. eines Kalenderjahres hinaus vorgsehen ist. Die weiteren 8 Tage würden dann gezwölftelt.
Da Sie angegeben haben, dass nichts weiter in Ihrem Arbeitsvertrag zum Urlaub steht, also auch keine Zwölftelregelung, ist nicht nur der Mindesturlaub, sondern auch die weiteren 8 Tage durch den Arbeitgeber zu gewähren.
Sie können somit alle 28 Tage nehmen oder Urlaub für einen möglichen neuen Arbeitgeber aufsparen.
Gerne können Sie weiter nachfragen.