Urheberrecht - Original-Bildmaterial aus Büchern nutzen
Fragestellung
Hallo,
Aus Büchern will ich Fotos/Grafiken entnehmen
(rausschneiden, NICHT kopieren).
Die entnommenen original-Abbildungen will ich auf Pappe aufziehen,
rahmen und verkaufen.
Was ist hierbei zu beachten?
Titel des Bildes wie Name des Künstlers will ich auf der Bildrückseite angeben.
Muß ich auch den Buchtitel, Verlag etc. ausweisen? (Hoffe nicht...).
Dank & Gruß
Carstens
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Sach- und Rechtslage ohne die Einsicht in die entsprechenden Materialien nicht möglich ist.
Grundsätzlich unterliegen literarische Werke dem Urheberrecht. Dieses ist im Urheberrechtsgesetz geregelt. Urheber ist danach der Schöpfer des literarischen Werkes, das heißt der Bücher.
Gemäß § 12 Abs. 1 UrhG hat der Urheber das Recht, zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Gemäß § 12 Abs. 2 UrhG ist es dem Urheber vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
Gemäß § 13 UrhG kann der Urheber bestimmen, ob das Werk mir einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Eine Vielzahl weiterer Rechte des Urhebers ist in § 15 UrhG geregelt.
Das bedeutet, für jede Nutzung muss grundsätzlich eine Berechtigung durch den Urheber vorliegen. Wenn Sie nicht über eine solche verfügen, dann könnten gegen Sie Ansprüche in Form von Unterlassungsansprüchen und Schadenersatzansprüchen geltend gemacht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Bilder nicht aus den Büchern herauskopieren. Denn durch Sie erfolgen eine Umgestaltung und eine Veräußerung mit Gewinnerzielungsabsicht und zwar an einem Werk, dass Sie nicht geschaffen haben. Insoweit ist auch unerheblich, wenn Sie den Autor nennen, denn ausschließlich der Autor als Urheber kann grundsätzlich bestimmen, ob er und in welcher Weise er auf dem Werk bezeichnet werden möchte.
Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, von dieser Form der Nutzung der Werke abzusehen. Hier müssen zunächst die Urheberrechte abgeklärt werden und nötigenfalls erforderliche Einwilligungen eingeholt werden, damit keine Verstöße erfolgen und eine Haftung vermieden wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Nutzen Sie Kommentarfunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese gegebenenfalls ausräumen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)
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