Urheberrecht Bilder
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Driftmeyer,
folgendes Anliegen habe ich:
zum Thema Urheberrecht / Foto.
Ich würde gerne für meine Homepage ein Foto mit mir bei untenstehenden
Kunstobjekt machen.
Das Objekt ist öffentlich zugänglich und es werden keine weiteren Personen
außer mir zu sehen sein. (wie Bild in Link).
Brauche ich für die Verwendung auf meiner Homepage eine Genehmigung des Künstlers oder Eigentümer des Kunstobjektes?
Danke.
http://www.mittelbayerische.de/index.cfm?pid=3073&pk=311978&p=1
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Wenn das Objekt wie unter dem Link dargestellt Teil des Straßenbildes ist, also sich an einem öffentlichen Platz außerhalb von Gebäuden befindet, darf ein Foto hergestellt und auch auf einer Homepage verwendet werden.
Dies gestattet § 59 UrhG ausdrücklich.
Voraussetzung ist allerdings, dass sich das Kunstwerk dauerhaft dort an Ort und Stelle befindet.
Ist erkennbar, dass das Kunstwerk nach einem bestimmten Zeitraum wieder entfernt werden soll, dann greift die Erlaubnis nach § 59 UrhG nicht ein.
2. Sofern sich das Werk dort dauerhaft befindet, dürfen Sie es also auf der Homepage benutzen.
Eine Erlaubnis des Künstlers brauchen Sie in dem Fall nicht.
Allerdings muss gemäß § 63 UrhG der Urheber (Vor- und Zuname) genannt werden.
Dies kann entweder unterhalb des Bildes geschehen oder auf der Impressum-Seite Ihrer Homepage.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Bei Nachfragen nutzen Sie gern die Nachfrage- oder Kommentarfunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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