Urheber-/Markenrecht - Verarbeitung von frei verfügbaren Produktdaten
Fragestellung
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Antwort von Rechtsanwalt Andreas Fischer
Sehr geehrte/r Ratssuchende/r,
mein Kurzgutachten und die Antworten finden Sie in der hier hochgeladenen Datei.
Mit freundlichen Grüssen,
A. Fischer, Ra
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Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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Zeit für Rückfrage genommen
können Sie mir hier helfen?
Ich werde mich erst einmal mit den von Ihnen gestellten Fragen beschäftigen, die rechtliche Problematik und Anforderungen mit weiterführenden Fundstellen in einem Kurzgutachten im Zusammenhang mit dem bestehenden rechtlichen Rahmen für den Daten- und Urheberschutz erörtern und gegebenenfalls Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Fischer, Ra
danke für Ihre Antwort. In der Anfrage habe ich eine Dauer von 3 Tagen angesetzt und bisher noch keine Rückmeldung von Ihnen erhalten.
Bitte geben Sie den Auftrag frei, falls Sie es nicht kapazitiv leisten können. Wir benötigen hier bis Montag eine Antwort.
Können Sie dies ermöglichen?
danke für die Ausführungen.
Melde mich nachdem ich die Dokumente gesichtet habe.
Viele Grüße
M.
Mit freundlichen Grüßen
A. Fischer, Ra
Conclusio ist für mich, dass Clarify ohne Zustimmung vom Urheber eine Rechtsverletzung begeht, wenn mit den Daten ein Umsatz bzw. eine weitere Verwendung forciert wird.
Das heißt die Daten müssen zur Nutzung freigegeben sein (Verbreitungsrecht). Wäre das mit einer Nutzungsvereinbarung zur Nutzung der Daten vertraglich regelbar? Welche Gesetze (z.B. § 17 UrhG) sollten berücksichtigt werden?
Danke für eine kurze Klarstellung in dieser Sache
Hallo Herr Fischer,
Frage: Conclusio ist für mich, dass Clarify ohne Zustimmung vom Urheber eine Rechtsverletzung begeht, wenn mit den Daten ein Umsatz bzw. eine weitere Verwendung forciert wird.
Das heißt die Daten müssen zur Nutzung freigegeben sein (Verbreitungsrecht). Wäre das mit einer Nutzungsvereinbarung zur Nutzung der Daten vertraglich regelbar? Welche Gesetze (z.B. § 17 UrhG) sollten berücksichtigt werden?
Danke für eine kurze Klarstellung in dieser Sache
Antwort:
Gerne geschehen.
Klarstellung:
Richtig, wenn es sich um urheberrechtliches geschütztes Material handelt, und Sie das wirtschaftlich verwenden (das meinen Sie wohl mit „forcieren“), benötigen Sie die Zustimmung des oder der Urheber.
Gesetze müssen Sie dabei nicht unbedingt erwähnen, es ist aber wohl § 31 Urhebergesetz einschlägig *1).
Üblicher Weise wird hier – mit etwas Glück - nur eine kurze Zustimmung zu der vorgesehenen Verwendung / Nutzung ausgehandelt, z.B. in Form einer schriftlichen Bestätigung durch den Geschäftsführer oder die Rechtsabteilung des betreffenden Unternehmens, dass man mit der vorgesehenen Nutzung einverstanden ist.
Wenn die Urheber einverstanden sind, aber dafür Geld sehen wollen bzw. an Ihrem Erfolg beteiligt werden möchten, dann kommt auch ein formaler Nutzungsvertrag bzw. ein Lizenzvertrag in Frage.
In Betracht kommt danach eine einfache Nutzungslizenz in dem geplanten Sinn, denkbar aber hier wohl weniger sinnvoll sind auch Exklusivlizenzen (zur ausschließlichen Nutzung).
Üblicher Weise wird dann vertraglich geregelt u. a. die Höhe der Lizenz und die Dauer, Sie können einen Pauschalbetrag vereinbaren als Einmalzahlung oder auch eine Gewinnbeteiligung, vgl. das unten zitierte Gesetz wegen der Einzelheiten.
Mit freundlichen Grüßen
A. Fischer, Ra
*1) § 31 UrhG
Einräumung von Nutzungsrechten
(1) 1Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). 2Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) 1Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. 2Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. 3§ 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) 1Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. 2Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
danke für die Beantwortung der Rückfrage.