Untermietvertrag
Beantwortet von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M. in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Dr. Koch,
meine Tochter hat einen Untermietvertrag für die Zeit 06.09.2015 - 31.08.2016 in einer Wohngemeinschaft unterschrieben. Die Hauptmieter sind 4 Studenten. Nun sagt die eine Hauptmieterin des Zimmers meiner Tochter, sie wolle zum 31.01.2016 ihre Möbel haben und meine Tochter solle Hauptmieter werden. Diese Studentin zieht mit ihrem Freund in eine neue Wohnung.
Den Hauptmietvertrag haben alle 4 Studenten unterschrieben. Die beiden anderen Hauptmieter wollen mit der Angelegenheit nichts zu tun haben. Sie wollen weiter in dieser Wohnung bleiben, in der auch meine Tochter jetzt wohnt.
Kommen wir aus diesem Vertrag heraus? Wenn ja, wie schnell und wie müssten wir eine Kündigung formulieren?
Vielen Dank für Ihre anwaltliche Bemühung.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M.
Sehr geehrter Fragesteller,
für die Kündigung eines Untermietvertrags durch den Mieter gelten grundsätzlich die selben Voraussetzungen wie bei einem Mietvertrag als Hauptmieter.
Ihre Tochter kann ohne Angaben von Gründen mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen, wobei die Kündigung bis spätestens dem 3. Werktag eines Monats zugegangen sein muss und dann zum Ende des übernächsten Monats gilt. Sie könnte nun also zum 28.02.16 kündigen.
Die Tatsache, dass eine der Hauptmieterinnen ausziehen möchte, hat mit dem Untermietvertrag Ihrer Tochter nichts zu tun. Die Studentin, die nun noch Hauptmieterin ist, hat aber das Problem, nicht einfach so aus dem Vertrag heraus zu kommen, den sie mit den anderen 3 Studenten geschlossen hat. Denn ein Vertrag, den die 4 geschlossen haben, können auch nur alle 4 gemeinsam wieder kündigen. Der Vermieter wird die Studentin aber sicher aus dem Vertrag entlassen, wenn sie einen Nachfolger präsentiert, der in den Vertrag eintritt. Deshalb wurde Ihre Tochter gefragt.
Sie muss sich hierauf aber nicht einlassen, kann weiterhin Untermieterin bleiben, oder eben auch kündigen.
Die Kündigung ist an alle Hauptmieter zu richten. Mehr als "Hiermit kündige ich das Untermietverhältnisses über ..... (genaue Bezeichnung der Wohnadresse und des innerhalb der Wohnung gemieteten Zimmers) zum nächstmöglichen Termin, dies ist der ......". muss nicht geschrieben werden.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und unterschrieben sein.
Sondervorschriften gelten, wenn das Zimmer teilweise möbliert untervermietet wurde. In diesem Fall teilen Sie mir dies bitte noch mit.
Ansonsten gibt es beim Untermietverhältnis keine Besonderheiten.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit zunächst weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dr. Nicole Koch, LL.M.
Rechtsanwältin
Sie haben eine Frage im Bereich Vertragsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Danke für die kompetente Beantwortung meiner Fragen.
Ich kann Frau Dr. Nicole Koch empfehlen.
meine Tochter hat dieses WG-Zimmer möbliert gemietet und die Hauptmieterin dieses Zimmers möchte ihre Möbel (Bett, Schreibtisch, Regal, Stuhl) zum 31.01.16 aus dem Zimmer holen. Wir müssten dann für die Zeit bis 31.08.16 Möbel kaufen, was ich finanziell nicht kann.
Vielen Dank für ein nochmaliges Antwortschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Fam. Schäfer
so wie Sie den Fall schildern, ist die Studentin Hauptmieterin dieses einen Zimmers in der Wohnung und hat dieses Zimmer inklusive Möbeln an Ihre Tochter vermietet.
Sie schrieben aber zunächst, dass 4 Studenten Hauptmieter sind. Diese wären dann gemeinsam für die ganze Wohnung Mietpartei. Nun ist mir nicht klar, ob der Vermieter die Wohnung an 4 Studenten vermietet hat, oder an 4 Einzelpersonen je ein Zimmer vermietet hat, wobei eines dieser Zimmer an Ihre Tochter unvermietet wurde.
Jedenfalls ist nun klar, dass das Zimmer jedenfalls teilmöbliert ist. Für diesen Fall gelten Sonderbestimmungen, allerdings nur, wenn der Hauptmieter – also hier die Studentin, von der Ihre Tochter das Zimmer erhalten hat – auch in der Hauptwohnung lebt. Für diesen Fall gelten verkürzte Kündigungsfristen: Die Kündigung ist spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig ( § 573 c Abs 3 BGB).
Da diese verkürzte Frist aber nur gilt, wenn die Hauptmieterin auch in der Wohnung lebt, hier noch die Nachfrage, wo die Studentin lebt, von der Ihre Tochter das Zimmer möbliert erhalten hat. Ist sie überhaupt in dieser Wohnung?
Falls nicht, gilt die in meiner ersten Antwort mitgeteilte Kündigungsfrist von drei Monaten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Nicole Koch, LL.M.
Rechtsanwältin