Unterhaltszahlung als Student
Fragestellung
Guten Tag,
ich habe einen 12 jährigen (geb. im Januar 2001) Sohn aus einer unehelichen Ex-Beziehung, welches ich in den ersten 2 Jahren gelegentlich besucht habe. Wir waren beide bei der Geburt des Kindes Singles. Das Kind wohnt bei seiner Mutter und sie war bis vor einem Jahr mit einem anderen Mann insgesamt 5 bis 7Jahre lang verheiratet. Als sie noch verheiratet war, hatte sie milde ausgedrückt keine Interesse daran gehabt, dass ich das Kind sehe. Seitdem sie geschieden ist, versucht sie, dass wir uns sehen. Ich bin in meinem ersten Studium, welches ich 2002 begonnen habe, gescheitert. 2008 habe ich ein zweites Studium begonnen, welches ich voraussichtlich im März 2014 beende. Das Jugendamt addiert die monatlichen Unterhaltskosten auf und es sind mittlerweile über 30.000 Euro geworden. Der Jugendamt sagte mir damals- ich zitiere: "Sie studieren und werden später viel Geld verdienen, von daher müssen Sie alles was sich aufsammelt zurückzahlen". Ich lebe seit 2001 mit nicht mehr als 450 Euro durch Nebenjobs monatlich und mein ganzes Hab und Gut übersteigt nicht die Summe von 1500 Euro inklusive Kleidung. Der Jugendamt hat mir schon mit allem gedroht und ich habe seit Jahren großen Angst, dass ich verurteilt oder noch schlimmer verhaftet werde. Außerdem macht mich die große Summe psychisch fertig. Die Mutter möchte, dass ich mich nächste Woche mit meinem Sohn treffe und dabei möchte sie uns fotografieren. Ich weiss nicht, ob das eine Falle ist? Ich meinerseits möchte auf jeden Fall zahlen, sobald ich mit meinem Studium fertig bin. Das abgebrochene Studium und dass ich solange studiere war auf keinen Fall gewollt und Sie können sich vorstellen was für Ängste und Sorgen sonst man als Student hat. Ich habe ich im Moment so einen großen Angst, dass ich kaum lernen kann. Meine Frage an Sie: was muss ich befürchten? Was kann ich unternehmen bzw. nicht unternehmen natürlich im Rahmen des Gesetzes, um meine Situation zu verbessern so das ich mich bis März 2014 auf mein Studium konzentrieren kann? Gäbe es außerdem eine rechtliche Möglichkeit die Rückzahlung der Summe zu entgehen? Könnte es sein, dass die Mutter mir eine rechtliche Falle stellt, wenn ich mich mit dem Kind treffe? Was kann mir im schlimmsten Fall passieren?
Mit besten Grüßen im Voraus..
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Fragen und das damit entgegengebracht Vertrauen.
Zunächst müssen Sie unterscheiden, zwischen der Unterhaltsverpflichtung und einem möglichen Umgangsrecht. Des Weiteren müssen Sie unterscheiden zwischen den Forderungen des Jugendamtes und Ihrer ureigenem Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind.
Zu den einzelnen Punkten komme ich im Laufe der Beantwortung Ihrer Fragen. Das Hauptaugenmerk möchte ich auf Ihr Hauptproblem, das Jugendamt denken.
Das Jugendamt macht diese Ansprüche geltend, weil es im Rahmen der Unterhaltsvorschusszahlungen Unterhalt für das Kind gezahlt hat, da Sie zum damaligen Zeitpunkt und auch jetzt nicht leistungsfähig gewesen sind.
Grundsätzlich sind, sofern Sie leistungsfähig sind, diese Beträge von Ihnen zu erstatten. Hier kann das Jugendamt von Ihnen verlangen, dass Sie gegebenenfalls auch einer entsprechenden Titulierung zustimmen oder eine Rückzahlungsvereinbarung treffen. Dies funktioniert aber selbstverständlich nur, wenn Sie die Forderung auch unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der Pfändungsfreigrenzen begleichen können, wobei eine Titulierung auch so vorgenommen werden kann, aber der Titel dann nicht vollstreckt werden kann, wenn Sie bestimmte, auch nachfolgende Dinge beachten.
Hierauf sollten Sie das Jugendamt unbedingt, gegebenenfalls in einem persönlichen Gespräch aufmerksam machen. Gleichzeitig empfehle ich Ihnen ein so genanntes P-Konto bei Ihrer Bank anzulegen, auf dem immer ein pfändungsfreier Betrag entsprechend Ihrer Pfändungsfreigrenzen unangetastet bleibt, wenn das Jugendamt tatsächlich, falls nicht schon geschehen, einen Titel erwirkt, und versucht aus diesem zu vollstrecken. Wenn Sie des Weiteren auch über keinen wesentliches Vermögen verfügen, müssen Sie zunächst keine Angst haben, dass Ihnen irgendwelche Gelder weggenommen werden.
Sollte das Jugendamt trotzdem versuchen zu vollstrecken, sollten Sie hier entsprechend gegensteuern, ggf. mit anwaltlicher Hilfe, sofern im persönlichen Gespräch keine Einigung diesbzgl. Erzielt werden kann.
Sie müssen sich daher auch grundsätzlich nicht sorgen, sofern eine Leistungsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt bestanden hat, dass Sie in irgendeiner Weise strafrechtlich belangt werden. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn Sie trotz einer Leistungsfähigkeit nicht zahlen.
Im Übrigen dürfte Ihre Lebenssituation, gerade auch in der Vergangenheit, eben durch das zweite Studium aus tatsächlichen Gründen so gewesen sein, dass Sie den Unterhalt nicht zahlen konnten. Hieran kann letztlich auch das Jugendamt nichts ändern.
Sie sollten daher das Jugendamt im Rahmen des oben Genannten kontaktieren, den weiteren Werdegang Ihrerseits darstellen und gegebenenfalls einen Zeitpunkt ungefähr benennen, wo Ratenzahlungen möglich sein könnten, wenn und wann Sie nämlich einen beruflichen Tätigkeit nachgehen.
Davon zu trennen ist die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ihrem Kind. Diese besteht parallel zu den Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber dem Jugendamt und ist vorrangig gegenüber der Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Jugendamt. Dies bedeutet, Sie müssten theoretisch zunächst Kindesunterhalt zahlen und erste dann kann es zur Rückzahlung gegenüber dem Jugendamt kommen.
Unterhaltsvorschuss dürfte nunmehr nicht mehr gewährt werden, da das Kind maximal 72 Monate bis maximal zum 12. Lebensjahr Unterhaltsvorschuss erhält. Möglicherweise ist auch hierin das Interesse der Kindesmutter mit Ihnen in Kontakt zu treten zu beurteilen, da möglicherweise Unterhaltszahlungen begehrt werden. Auch hier gilt zunächst aber, dass eine Leistungsfähigkeit nicht besteht, wobei bei den minderjährigen Kindern grundsätzlich eine gesteigerte Erwerbsobliegenheitsverpflichtung besteht, was allerdings in Ihrem Fall zunächst aufgrund Ihres Studiums ausscheiden dürfte, da Sie sich noch selbst in Ausbildung befinden.
Das Umgangsrecht selbst ist separat von den Unterhaltsverpflichtungen und Rückzahlungsverpflichtungen zu betrachten. Hier haben Sie ein Recht auf Umgang mit dem Kind, etwa vierzehntägig sowie die Hälfte der Feiertage und Ferien.
Daher werte ich es zunächst auch nicht als eine Art Falle, wenn die Kindesmutter Kontakt mit Ihnen aufnimmt oder Sie auch mit dem Kind fotografieren möchte.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und hoffe, Ihnen zunächst hilfreich geantwortet zu haben. Wenn Ihnen meine Antworten weitergeholfen haben, würde ich mich über eine positive Bewertung sehr freuen.
Viele Grüße
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Mit besten Grüßen.
Die sozialrechtliche Rechtsprechung hat zumindest anerkannt, dass ein Darlehen kein Einkommen bzgl. der Leistungen zum SGB II (Alg II) darstellt. Insofern könnte man auch hier die Rückzahlungsverpflichtung entgegenhalten.
Allerdings dürfte das Einkommen trotzdem noch unter der Selbstbehaltsgrenze liegen.
Gerne können Sie sich weiter an mich wenden.
Viele Grüße
Mit besten Grüßen.