Unterhaltsrecht
Fragestellung
Sehr geehrter Damen und Herren,
Ich habe vor einigen Tagen eine Zahlungsaufforderung vom Landratsamt erhalten und soll den Unterhalt an das Amt von bis zu 2015 zurückzahlen. Siehe Dokument
Meine Frage ist nun:
Ich habe mich damals von meinem Freund getrennt und bin nach Paris gezogen. Sie war die ersten drei Monate noch bei mir, aber ständig krank, was sie vorher nie war, weswegen wir uns drauf einigten, dass sie erst einmal bei ihm leben bleibt in der alten Wohnung. Ich wollte ihn nicht aus der Wohnung schmeissen, da er keine Arbeit oder finanziellen Mittel hatte, ich jedoch schon.
Ich habe seine Wohnung dann noch mindestens 3 Monate mitgezahlt und bin so fern es ging, alle zwei Wochen nach München geflogen/gefahren und war mit meiner Tochter bei meiner Mutter oder habe sie abgeholt und bin mit ihr direkt wieder nach Paris gefahren und habe sie dann wieder zurückgeflogen und bin wieder zurück. Alles natürlich auf meine Kosten, damit ich sie sehen konnte und bei mir haben konnte. Manchmal war sie jedoch auch mal 3 Wochen bei ihm.
Ich habe kein festes Einkommen, sondern habe bisher von meinem Erbe gelebt.
Ich bin mittlerweile seit einem Jahr wieder fest in München, Wohnort meiner Tochter und wir haben ihren Aufenthalt wieder gerecht aufgeteilt gehabt. Diesen Mai fliegt sie mit mir wieder einen Monat lang weg und ab September besucht sie die erste Klasse der Montessori- Schule, wofür ich auch die ersten zwei Jahre komplett bezahlen werde. Er zahlt nur 30 Euro im Monat für den Bus.
Ich habe damals schon einen Brief erhalten, dass ich Unterhalt zahlen soll und meinen Ex Partner darauf angesprochen gehabt, da ich seine neuen Kontodaten benötigt hätte. Wir hatten vorher ein Gemeinschaftskonto, von dem er am Anfang der Trennung noch minimal Geld entnommen hatte, was aber nicht schlimm war, da er meinte, ich müsste ihm keinen Unterhalt zahlen, er würde das alles alleine machen (Voraussetzung, dass sie überhaupt bei ihm bleiben durfte, war, dass er sich finanziell auch alleine um sie kümmern kann) und da er mir bis heute nicht sagen möchte, ob er arbeitet oder was er arbeitet, weil dies seine Privatsphäre sei, aber ich trotzdem sehen kann, dass meine Tochter wohl genährt ist und es ihr gut geht bei ihm, habe ich einfach aufgehört zu fragen, weil er es mir sowieso nicht sagen möchte.
Nun war es ein Schock für mich, dass ich plötzlich so viel nachzahlen muss, für etwas, was ich normalerweise ganz normal von Anfang an gezahlt hätte, wenn er mich gelassen hätte und mir seine Kontodaten genannt hätte.
Meine Frage ist, ob ich das nun Alles wirklich nachzahlen muss?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für ihre Fragen das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Ihre Frage lässt sich aufgrund des dargestellten Sachverhalts und des übersandten Dokuments nicht eindeutig beantworten.
Ich kann Ihnen allerdings einige Hinweise hier zu geben, die gegebenenfalls Ihre Frage beantworten.
Zunächst kann Unterhaltsvorschuss nur dann gefordert werden, wenn auch einer der unterhaltspflichtigen Eltern einen solchen beantragt hat. Dies müsste dann gegebenenfalls durch den Kindesvater geschehen sein.
Sofern sich das Kind zumindest in den Zeiten bei den Eltern zu gleichen zeitlichen Anteilen befunden hat, dürfte ein Unterhaltsanspruch des Kindesvaters nicht bestanden haben, so dass ein Rückforderungsanspruch gegen den Kindesvater für diese Zeiträume bestehen dürfte. D.h., der Kindesvater müsste Ihnen hier Zahlungen an das Jugendamt erstatten, sofern diese hier berechtigt wären. Allerdings nur für diese Zeiten, in denen sie gleichberechtigt, gegebenenfalls im Wechselmodells, das Kind betreut haben.
Gleichzeitig müssten Sie leistungsfähig gewesen sein überhaupt Unterhaltszahlungen vorzunehmen oder Unterhaltsvorschuss zu leisten.
D.h., Sie müssten mindestens ein ausreichendes Einkommen gehabt haben. Hier gilt der Selbstbehalt in Höhe von 1.080 Euro. Also alles was über diesen Betrag liegt, hätten sie im Rahmen der Leistungsfähigkeit zur Verfügung stellen können.
Sodann wäre zu prüfen, ob eine mögliche Unterhaltsberechnung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist. Hierzu ergibt das angehängte Dokument keine Informationen. Insofern wäre zu prüfen, ob das Einkommen überhaupt ordnungsgemäß ermittelt worden ist.
Schließlich kann Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt gefordert werden, ab dem Sie zur Auskunft über ihr Einkommen oder zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert worden sind.
Auch der Inhalt des Schreibens ist hier wohl nicht ganz richtig, da eine Zwangsvollstreckung erst mit einem entsprechenden Titel vorgenommen werden kann, der hierzu vorliegen müsste. Dies ist mir allerdings nicht bekannt, ob hier bereits ein Gerichtsverfahren oder ein gerichtliches Mahnverfahren gegen Sie eingeleitet worden ist und hier auch ein entsprechendes Ergebnis erzielt wurde.
Nach alledem wäre weiter zu prüfen, ob hier die oben genannten Voraussetzungen überhaupt vorliegen, damit die Forderung durchsetzbar ist.
Zu denken ist auch an eine mögliche Verwirkung von Ansprüchen, da nach Ihren Angaben erstmals 2015 die Ansprüche geltend gemacht worden sind. Das Oberlandesgericht Hamm geht bei Unterhaltsansprüchen davon aus, dass unterhalb der Verjährungsfrist eine Verwirkung vorliegen könne, die bereits auch nach einem Jahr eintreten kann, wenn in Kenntnis der entsprechenden Ansprüche nicht weiter gegen einen Schuldner, der Unterhalt zahlen könnte, vorgegangen wird.
(OLG Hamm, Beschluss v. 13.05.2013, 2 WF 82/13).
Geht man lediglich von der Verjährung aus, wären die Ansprüche allerdings noch nicht verjährt, da Sie der dreijährigen Regelverjährungsfrist unterliegen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage zunächst hilfreich beantwortet habe und stehe gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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