Unterhaltsrecht
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Heck, nachdem Sie mir neulich bereits geholfen haben, eine erneute Anfrage von mir zu einem etwas anders gearteten Problematik:Ich habe für meine beiden »nicht ehelichen « Kinder Unterhaltsrückstände angesammelt, die ich an das Land Berlin zu leisten hatte (sind bereits zurück gezahlt und an die Kindesmutter, heute an die inzwischen volljährigen Kinder; ich habe diese zweigeteilte Forderung nie verstanden, jedoch nie infrage gestellt. Allerdings konnte ich bisher nirgends eine »rechtliche« Entsprechung dafür finden: deshalb heute meine Frage nach der gesetzlichen Grundlage des ganzen.
Zwei Kopien amtlicher Schreiben würde ich Ihnen, wenn Sie den Auftrag annehmen würden, nachreichen.
Danke für Ihre Bemühungen in meiner Sache
Friedhelm Tröger
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwältin Susanne Heck
Sehr geehrter Fragsteller,
auch im Antwortfeld möchte ich Sie nochmals um die Bereitstellung der Anhänge bitten.
Nur so kann ich Ihre Fragen auch ordentlich beantworten bzw. überpfüfen.
Mit freundlichen Grüßen
S. Heck
Rechtsanwältin
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leider haben Sie mir die Anhänge nicht bereit gestellt.
Bitte tun Sie dies noch, damit ich meine Deadline einhalten kann.
Vielen Dank und viele Grüße
S. Heck
leider sehe ich auch zum Ablauf der Deadlione keine Anhänge.
Ich werde heute und auch Morgen am Sonntag nicht mehr online sein und Ihre Frage daher am Montag beantworten. Bitte kümmern Sie sich um die Anhänge.
Danke und ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
S. Heck
Danke für Ihre Geduld.
Freundliche Grüße Friedhelm Tröger
das ist kein Problem, Sie mussten ja ebenfalls warten bis ich wieder gesund bin.
Auf Grund des mir vorliegenden Dokumentes und Ihrer Frage versuche ich Ihnen so ausführlich wie möglich zu antworten. Bitte stellen Sie jedoch Rückfragen, da ich mir nicht ganz sicher bin, was Sie genau wissen möchten.
Grundsätzlich muss jeder Unterhaltsgläubiger seinen Unterhaltsanspruch selbst geltend machen.
Dies kann natürlich nicht für minderjährige Kinder gelten. Ist lediglich ein Elternteil sorgeberechtigt stellt sich die Frage nach der Geltendmachung natürlich nicht. Erst bei geteiltem Sorgerecht regelt § 1629 Abs. 2 BGB: "Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen."
Abs. 3 bestimmt: „Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, so kann ein Elternteil, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen. Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.“
Mit Eintritt der Volljährigkeit muss das Kind dann seinen Unterhalt selbst geltend machen und ist in der Regel auch diesem gegenüber zu bezahlen. Wie Ihnen durch das Jugendamt Berlin ebenfalls mitgeteilt, endet auch die Beistandschaft des Jugendamtes mit Eintritt der Volljährigkeit Ihrer Tochter. Die Grundlage für die Beistandschaft des Jugendamtes finden Sie in § 1712 BGB. Sobald das Jugendamt als Beistand bestellt wurde und, oder auch Unterhaltsvorschuss bezahlt wird, kommt sozusagen ein dritter Gläubiger hinzu. Fortan müssen Unterhaltsvorschussgelder an diese Stelle zurückbezahlt werden.
Ich gehe davon aus, Ihnen hiermit die Grundlage der verschiedenen Unterhaltsgläubiger erklärt zu haben, woraus sich natürlich dann auch die Verteilung der Unterhaltsschuld zwangsläufig ergibt.
Ansonsten Stellen Sie bitte Rückfragen, falls Sie etwas anderes gemeint haben sollten.
Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen. Ich wünsche Ihnen eine schöne Woche.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Heck
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht