Unterhaltsrecht
Beantwortet von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Joachim,
ich habe eine Frage zum Unterhaltsrecht. Seit Jahren zahle ich regelmäßig den Kindsunterhalt für meine Tochter lt. Titel. Mit der Kindsmutter bin ich seit über 10 Jahren getrennt.
Zum Sommer verkaufe ich mein Haus (selbst bewohnte Immobilie). Beim Verkauf wird es einen Gewinn von mehreren zehntausend Euro geben.
Frage: Wird dieses als zusätzliches Einkommen gewertet? Muss ich mit einer Erhöhung des Kindsunterhalts rechnen? Bitte geben Sie mir in der Antwort möglichst den entsprechenden Absatz/Paragraphen hierfür mit an.
Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus,
VG B. K.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Grundsätzlich sind Sie als barunterhaltspflichtiger Elternteil lediglich verpflichtet den Unterhalt aus Ihrem Einkommen zu bestreiten.
Das Grundstück stellt allerdings Vermögen dar, so dass Sie lediglich verpflichtet wären entweder Einkünfte, die aus dem Grundstück resultieren im Rahmen der Einkommensberechnung einzubeziehen oder, wenn das Grundstück verkauft ist, Erlöse, die Sie zum Beispiel aus dem Kaufpreis erzielen, zum Beispiel Zinsen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie aufgrund Ihres Einkommens nicht in der Lage sind, den Unterhalt ihres Kindes zu erbringen. Dann müssen Sie auch auf ihren Vermögensstamm zurückgreifen und es würden dann auch die Einkünfte aus dem Verkauf des Hauses mit einbezogen.
Die Regelung finden Sie in § 1603 BGB.
§ 1603
Leistungsfähigkeit
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
Diese Regelung gilt so lange, bis das Kind das 21. Lebensjahr vollendet hat oder sich nicht mehr im Haushalt der Eltern befindet oder bereits die Schulbildung abgeschlossen hat. Dann wäre auch ein Rückgriff auf den Vermögensstamm ausgeschlossen.
Sofern Sie also aus dem bisherigen Einkommen den Unterhalt für das Kind erbringen können, wird der Erlös aus dem Hausverkauf, der ja letztlich Vermögen ist, nicht mit in die Unterhaltsberechnung einbezogen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst hilfreich geantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
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