Unterhaltsbeitrag,Leistungen der Sozialhilfe.
Fragestellung
Mein Sohn (36) ledig , Alkoholkrank nach eine kurze Therapie befindet sich in der Einrichtung um Fuß zu fassen.Jetzt verlang Landeswohlfartsverband ca 60 Euro monatlich ( Nachzahlung ab 01.03.2019 ). Ist das richtig ?Ich (60) bin berufstätig.In wiefern spielen dabei finanzielle Verhältnisse eine Rolle ? Selbstbehalt usw.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
die maßgebliche Norm ist der § 94 SGB XII. Nach dieser Vorschrift muss für volljährige Kinder, wenn diese Leistungen der Eingliederungshilfe gem. §§ 53 ff. SGB XII oder Hilfe zur Pflege gem. §§ 61 ff. SGB XII erhalten ein maximaler Kostenbeitrag von 27,69 EUR monatlich geleistet werden (Abs. 2). Für Kinder, denen außerdem Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt wurde, beträgt der Kostenbeitrag maximal 21,20 EUR monatlich (ebenfalls Abs. 2).
Voraussetzung, dass dieser Beitrag gezahlt werden kann bzw. muss, ist, dass der insoweit unterhaltspflichtige Elternteil Einkünfte über 1.300 EUR netto erzielt.
Da Sie keinerlei Angaben zu Ihren Einkünften gemacht haben, kann ich ihnen nur allgemein empfehlen, dass Sie gegen den Heranziehungsbescheid Widerspruch einlegen oder – sofern noch kein Bescheid ergangen ist – der Forderung entgegentreten, indem Sie vortragen und nachweisen, dass Ihre Einkünfte den genannten Betrag nicht überschreiten. Gleiches gilt natürlich, wenn Sie Widerspruch gegen einen Bescheid einlegen.
Ich hoffe, Ihre Fragen konnten umfassend beantwortet werden. Sollten noch Unklarheiten oder Nachfragen bestehen, nehmen Sie bitte Kontakt auf.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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