Unterhaltsanspruch
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Joachim,
ich habe ein Kind aus 1. Beziehung das nun 21 Jahre alt ist, bei der Mutter wohnt und ein Studium begonnen hat.
Weiterhin habe ich aus jetziger Beziehung 2 Kinder; 9 und 12 Jahre,
Ist es nun richtig, das mein Kind aus 1, Beziehung nicht mehr zu den "privilegierten" Kindern gehört und sich mein zu berücksichtigendes Einkommen für den Unterhaltsanspruch für dieses Kind, bei einem Nettoeinkommen zwischen 1.901,- und 2.300,-, wie folgt berechnet?
Selbstbehalt: 1.300,-
Unterhalt Kind 2 (12 Jahre) 506,-
Unterhalt Kind 3 (9 Jahre) 433,-
abzgl. hälft. Kindergeld je Kind -192,-
Summe 2.047,- (= Einkommen, ab dem erst Unterhalt zu leisten wäre)
Vielen Dank vorab für Ihre Mühe.
Mit freundlichem Gruß
Michael Winterscheid
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich ihre Frage wie folgt:
Sofern das volljährige Kind ein Studium begonnen hat, gehört es nicht mehr zu den privilegierten Kindern, so dass zunächst vor allem der Unterhalt für die minderjährigen Kinder sicherzustellen wäre. Sodann wäre zu schauen, inwiefern der Selbstbehalt möglicherweise durch die Unterhaltszahlungen an die minderjährigen Kinder bereits aufgebraucht ist.
Die minderjährigen Kinder gelten als privilegierte Kinder den nichtprivilegierten volljährigen vor, so dass erst, wie oben genannt, die entsprechenden Unterhaltszahlungen an die Kinder in vollständiger Höhe zu leisten wären und dann geschaut werden muss, ob sodann noch weitere Zahlungen an den volljährigen nichtprivilegierten Studenten erfolgen können.
Ich schreibe Ihnen hierzu noch einmal aufgrund des Ablaufs der Deadline in der Kommentarfunktion.
Bis hierhin hoffe ich, dass ich ihre Frage hilfreich beantwortet habe und stehen gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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ich komme noch einmal wie dargestellt zurück auf meine Antwort und darf noch einmal kurz Stellung nehmen zu ihrer Berechnung:
Der Selbstbehalt bei der von Ihnen dargestellten Einkommensstufe beträgt 1.280 Euro laut Düsseldorfer Tabelle.
Zunächst wird der von Ihnen korrekt berechnete Unterhalt für Kind zwei und Kind drei vom Nettoeinkommen abgezogen, so dass letztlich ab einem Einkommen von 2027 Euro darüber hinausgehende Beträge an das volljährige Kind im Rahmen des Kindesunterhalts zu leisten wäre.
Als Hinweis:
Bei volljährigen Kindern haften die Eltern beide anteilig gemäß ihrem Einkommen, soweit Sie leistungsfähig sind. Dabei kann auch, wie vorliegend durch die Kindesmutter, der Barunterhalt durch die Betreuung und Aufnahme im Haushalt eines Elternteils erfolgen.
Wie hoch dieser Unterhaltsanteil wäre, bemisst sich dann gegebenenfalls an einer konkreten Unterhaltsberechnung für das volljährige Kind, welches gegebenenfalls zunächst hinfällig ist aufgrund des nahen Erreichens des Selbstbehalts.
Ich hoffe, dass sich sodann auch ihre weitere Frage beantwortet habe und stehe bei Nachfragebedarf wie dargestellt jederzeit gerne zur Verfügung.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt