Unterhaltsanspruch Kindsmutter
Fragestellung
Hallo,
mein Fall liegt so:
Ich und die Kindsmutter lebten uns leben nicht zusammen.
Ich zahle den Mindestunterhalt für mein anerkanntes Kind 225 .-€ Gerichtlich geregelt
Einkommen montl. 1850.- € netto.
Davon gehen Kreditraten, Miete usw. ab. Kreditrate anerkannt.
Mein Anwalt riet mir durch die Blume, ich solle keinen Nebenjob annehmen, bzw. Ihn damals aufhören da ich sonst auch noch Unterhalt für die Kindsmutter bezahlen müsse.
( Viele Bekannte und Freunde sagten mir, Sie habe das noch nie gehört wenn man nicht zusammen gelebt habe oder verheiratet war, diesen Unterhalt zahlen zu müssen.
Mein Kind entstand quasi durch ein (Spassarrangement).Wir waren nie zusammen haben uns nur dazu getroffen. Daraus entstand das Kind.
Sie arbeitet mittlerweile als Teilzeitkraft und verdient circa 700 Euro, was natürlich das Arbeitsamt umrechnet für Ihren Selbsterhalt.(Oder wenn Sie nicht mehr arbeitet, liegt da der Fall anderst?)
Das ich wahrscheinlich ein paar Euro mehr Unterhalt zahlen muss für mein Kind wenn ich einen Nebenjob annehme ist mir klar (Laut Düsseldorfer Tabelle würde ich in Kategorie 3 oder 4 Fallen mit Nebenjob.
Aber mir würde ja trotzdem der Rest von dem Nebenjob bleiben?
Muss ich dann Unterhalt für die Mutter bezahlen?
Bekommt mein Kind nur mehr Unterhalt?
Hat es Folgen wenn ich den Nebenjob irgendwann wieder aufhöre?
Oder habe ich die Möglichkeit so wie wenn man Sozialleistungen bezieht "nur 160 € " dazu zu verdienen?
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Antwort von Rechtsanwältin Martina Hülsemann
Sehr geehrter Rechtssuchender,
vielen Dank für Ihr Interesse an meiner Rechtsberatung. Ihre Anfrage beantworte ich auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
Die Kindesmutter hat jedenfalls mindestens bis zu drei Jahre nach der Geburt des Kindes einen Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater, wenn sie wegen der Pflege und Betreuung des Kindes in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist. Ihr Unterhaltsbedarf bemisst sich nach ihrer eigenen Lebensstellung, also wie hoch wäre Ihr Einkommen ohne die Kinderbetreuung. Mindestens beträgt ihr Bedarf € 800,00. Eigenes Einkommen wird hiervon in Abzug gebracht. D.h. zunächst müsste die Kindesmutter dies einmal darlegen.
Sollte ihr dies gelingen, ist die Frage, ob Sie für den Unterhalt der Kindesmutter leistungsfähig sind.
Die Einkünfte aus Ihrem Nebenjob sind grundsätzlich auch Einkünfte, die bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sind. Allerdings muss ebenfalls berücksichtigt werden, dass Sie ja schon einer Vollzeittätigkeit nachgehen und damit den Anforderungen genügen. Es ist deshalb vertretbar, lediglich einen Teil Ihrer Einkünfte aus der Nebentätigkeit bei der Unterhaltsberechnung (Unterhalt für die Mutter und Kindesunterhalt) als Ihr Einkommen zu berücksichtigen, in welcher Höhe ist eine Ermessensfrage.
Ihnen muss gegenüber der Kindesmutter immer ein Selbstbehalt in Höhe von € 1.100,00 verbleiben. Der Kindesunterhalt ist immer vorranig vor dem Unterhalt der Mutter.
Den Nebenjob können Sie, da sie hierzu ja nicht verpflichtet sind, jederzeit wieder aufgeben.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen und guten Wünschen
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