Unterhalt
Fragestellung
Guten Tag,
Ich bekomme Unterhaltsvorschuss immer zum ersten eines Monats jetzt würde mir dieser gekürzt weil mein Exmann regelmässig Unterhält an das Jugendamt zahlt. Jedochzahlt er immer zum Monatsende das heisst den Unterhalt für März bekomme ich Ende März auch wird ihm das ganze kindergeld auf den Unterhalt angerechnet. Die unterhaltsvorschusskasse sagt das sei halt so und muss ich mit Leben. Ist das so?? Ich muss den ganzen März jetzt überbrücken
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrte Ratsuchende,
aus § 1612 Abs. 3 BGB ergibt sich, dass der Unterhalt im Voraus, nämlich bis zum 3. Werktag eines Monats, zu zahlen ist. Auf diese Vorschrift sollten Sie hinweisen und die pünktliche Zahlung anmahnen.
Unverständlich ist zudem, weshalb Ihnen der Unterhaltsvorschuss gekürzt wird. Eine Kürzung käme nur in Betracht, wenn der Kindesvater an Sie Unterhalt für das Kind bezahlen würde. In diesem Fall würde der gezahlte Betrag auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet und dieser entfällt entweder ganz oder wird gekürzt.
Angerechnet wird beim Unterhalt das hälftige Kindergeld. Von dem Tabellenbetrag, den die Düsseldorfer Tabelle ausweist, wird die Hälfte des Kindergeldes, welches in der Regel die Kindesmutter erhält, in Abzug gebracht, sodass letztlich jeder Elternteil die Hälfte des Kindergeldes erhält.
Gern können Sie eventuell vorhandene Unterlagen für eine weitere Prüfung zur Verfügung stellen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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die entspricht genau meiner Aussage, dass natürlich der gezahlte Unterhalt auf den Vorschuss angerechnet werden muss.
Wer Ihr Beistand ist, weiß ich nicht. Tatsache ist, dass der Beistand Ihnen den Zahlbetrag weiterleiten muss und die Differenz zum Unterhaltsvorschussbetrag von der Vorschusskasse übernommen wird. Somit erhalten Sie den "alten" Betrag.
Wie ausgeführt, ist die Regelung im Gesetz eindeutig, Unterhalt ist am Anfang des Monats zu zahlen.
Wenn der Beistand nicht dafür Sorge trägt, dass der Unterhalt pünktlich eingeht, könnten Sie die Beistandsschaft kündigen und den Unterhalt ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung einfordern.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
Sie können, wie ausgeführt, vorgehen und pfänden, müssten die Beistandsschaft hierzu allerdings vorher kündigen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass