Unterhalt
Beantwortet von Steuerberater Carsten Müller-Venhoff in unter 1 Stunde
Fragestellung
n ich den Unterhalt an meine Exfrau über außergewöhnliche Belastrungen geltend machen? Die Anlage U hatte ich vor Jahren. Habe darauf verzichtet, da das Einkommen meiner Exfrau zu schwankend war.
Unterhalt 18000 E p.a.
Steuerl. Einkommen 2015: 40.264
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Antwort von Steuerberater Carsten Müller-Venhoff
Sehr geehrter Ratsuchender,
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind bis zu einer Höhe von 13.805 € jährlich als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Unterhaltsempfänger dem durch seine Unterschrift auf der beim Finanzamt einzureichenden Anlage U zustimmt. Der Empfänger des Unterhalts muss diesen seinerseits nämlich als sonstige Einkünfte versteuern. Regelmäßig vereinbaren Ehegatten bei der Trennung deshalb, dass der Unterhaltszahler dem -Empfänger die Mehrsteuern finanziell ausgleicht. Die Zustimmung zum sogenannten Realsplitting kann, wenn sie einmal erteilt wurde, nur für die Zukunft widerrufen werden.
Sollten Sie allerdings zwischenzeitlich auf den Ansatz der Unterhaltszahlungen verzichtet haben, müssen Sie beim Finanzamt eine neue Anlage U einreichen.
Sollte der Unterhaltsempfänger keine Zustimmung erteilen, so besteht noch die Möglichkeit, den Unterhalt als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Hier sind dann allerdings maximal nur noch 8.652 € abzugsfähig.
Für Nachfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Müller-Venhoff
Steuerberater
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man kann die Unterhaltsaufwendungen auch nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Allerdings wird das nur erfolgreich sein, wenn Ihre Ex-Frau nur geringe oder gar keine Einkünfte erzielt und nicht über eigenes Vermögen verfügt. Eigene Einkünfte der Ex-Frau mindern den Höchstbetrag von 8.472 € (für 2015), soweit sie 624 € im Jahr übersteigen.
Insofern ist der Ansatz über die Anlage U der sicherere Weg. Allerdings ist die Steuerersparnis von der Einkommenshöhe der Ex-Frau abhängig. Je höher ihr Einkommen im Vergleich zu Ihrem ist, umso niedriger ist die Steuerersparnis, da Sie ihr ja den Nachteil ausgleichen müssen.
Mit welcher Begründung das Finanzamt den Ansatz als außergewöhnliche Belastungen abgelehnt hat, schreiben Sie leider nicht genau. Deshalb kann ich Ihnen auch keine Empfehlung hinsichtlich eines Einspruches geben.
Mit freundlichen Grüßen
C. Müller-Venhoff
Steuerberater