Unterhalt uneheliches Kind
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herrn,
Da ich seit 08.08.1997 ein uneheliches Kind habe und seit daher auch regelmäßig den Unterhalt zahle und nun ab 01.10.2013 in Ruhestand gehe (geb. 06.08.1948) und eine dem Rentenbescheid zugrunde legende Rente von 590,00 € bekomme, Mus dabei sagen das ich seit 1988 Selbständig bin und nur den geringen Beitrag in die Kasse entrichtet habe.
Werde so lange gesundheitlich nur möglich auch weiterhin Arbeiten.
Daher meine Frage: wie lange Mus ich den Unterhalt noch zahlen und in was für einem Umfang. Recht herzlichen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
E.. T
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Tim Droese, LL.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
I. Dauer der Unterhaltszahlungen
Die Dauer der Unterhaltszahlungen hängt zunächst von der Bedürtfigkeit des Kindes ab. Bedürftigkeit liegt grundsätzlich dann vor, wenn das Kind nicht in der Lage ist selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Sie haben nicht angegeben welche Tätigkeit Ihr Kind zur Zeit ausübt. Ich unterstelle aber, dass Ihr Kind noch keinen berufsqualifzierenden Abschluss erreicht hat. Dann gilt gemäß § 1610 Absatz 2 BGB, das Eltern ihrem volljährigen Kind bis zum Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums Unterhalt schulden. Grundsätzlich ist der Unterhalt jedoch nur bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschlusses geschuldet. Außer, dass erste und zweite Ausbildung oder Studium in einem sinnvollen sachlichem Zusammenhang stehen. Allerdings besteht für das Kind einmalig das Recht die Ausbildung/ das Studium zu wechseln. Anderes wiederum kann bei "bummlern" und nachgewiesen nicht ausbildungswilligen Kindern gelten. Die Kasuistik der Rechtsprechuung hierzu ist allerdings zu umfassend, um diese beispielhaft zu erläutern.
Aufgrund der vielen zu berücksichtigen Umstände des Einzelfalles, kann anhand Ihrer Angaben im Sachverhalt keine konkrete Aussage darüber getroffen werden, wann der Unterhaltsanspruch erlischt oder ob dieser bereits erloschen ist.
II. Höhe der Unterhaltszahlungen
Zur Ermittlung der Höhe des Unterhaltes für volljährige Kinder, werden zunächst die für den Unterhalt maßgeblichen Nettoeinkommen beider Elternteile addiert. Hieraus ergibt sich der für die Ermittlung des Unterhaltes maßgebliche Gruppe der Düsseldorfer Tabelle. Von der sich ergebenden Unterhaltsverpflichtung wird das volle Kindergeld in Abzug gebracht. Haben beide Eltern beispielsweise ein relevantes Nettoeinkommen von 3.500,00 Euro (Vater 1.750,00 und Mutter 1.750,00 Euro) , ergibt sich ein Unterhalt von 586,00 Euro abzüglich des Kindergeldes in Höhe von 184 Euro, mithin insgesamt 402,00 Euro.
Ferner haben die Unterhaltsverpflichteten zur Sicherung und Gewährung Ihres Lebensstandards, das Recht, einen monatlichen Selbstbehalt einzubehalten. Bei unehelichen Kindern liegt dieser derzeit bei 1.100,00 Euro im Monat. (Dies bedeutet, wenn der Unterhaltsschuldner nicht mehr als den Selbstbehalt monatlich zur Verfügung hat, besteht auch keine Unterhaltsverpflichtung). Rechnerisch bedeutet dies (obiges Beispiel): Nettoeinkommen - Selbstbehalt= 1.750,00 - 1.100,00= 650,00 unterhaltsrelevantes Einkommen. Da beide Elternteile das gleiche Nettoeinkommen haben, zahlen beide 201,00 Euro Unterhalt. Anders würde es sich verhalten, wenn einer der beiden Elternteile nach Abzug des Selbstbehaltes nur 100,00 Euro übrig hätte (also relevantes Nettoeinkommen 1.200,00 Euro). Dann müssten auch nur 100,00 Euro gezahlt werden. Hiervon unberührt bleibt, sofern ein Anspruch besteht, das Kindergeld. Das muss in voller Höhe an das Kind ausbezahlt werden.
Die größte Problematik besteht in der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens. Dies stimmt in Regelfall nicht mit dem Einkommen aus Gehaltsabrechnungen und Rentenbescheiden überein. Bei Ihnen besteht insbesondere die weitere Problematik, dass Sie selbständig tätig waren und, wie ich dem Sachverhalt entnehme, weiter bleiben bzw. trotz Ruhestand weiter eine Tätigkeit ausüben. Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit werden Ihrer Rente zur Bestimmung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens hinzugerechnet. Ferner Ist weiter zu differenzieren, dass bei unselbständigen der Durchschnittslohn der letzten 12 Monate maßgeblich ist. Bei selbständigen wird von den durchschnittlichen Einnahmen der letzten 3 Jahre ausgegangen. Bei Ihnen ergibt sich hier aber das Problem, dass Sie Renter (unselbständig) und selbständig zu gleich sind. Aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, kann von hier aus leider keine Prognose oder konkrete Aussage zur Höhe des Unterhaltes gegeben werden. Jedenfalls, wenn Sie nur Ihre Rente beziehen und keine weiteren Einkünfte haben, sind Sie aufgrund des hohen Selbstbehaltes nicht unterhaltspflichtig.
Hinsichtlich der genauen Höhe kommt es wie oben ausgeführt aber auf alle Ihre Einnahmen und mögliche Abzugsposten an.
III.
Zusammenfassend gilt also, dass bei nicht abgeschlossener Erstausbildung grundsätzlich eine Unterhaltsverpflichtung gegeben ist und, dass falls Sie nur Ihre Rente als Einkommen haben, keine Unterhaltsverplflichtung besteht.
Zur genauen Ermittlung rate ich Ihnen, einen Vor-Ort ansässigen und auf Familienrecht spezialisierten Kollegen/Kollegin zu einer eingehenden Beratung aufzusuchen. Zur Kostendeckung sprechen Sie den Kollegen/die Kollegin auf die Möglichkeit der Beratungshilfe an. Aufgrund Ihres Einkommens könnten Sie hier Anspruchsberechtigt sein, so dass die von Ihnen zu zahlenden Anwaltskosten gering sein werden. Der entsprechende Kollege / Kollegin sind zur Auskunft hierüber verpflichtet.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über Ihre Anliegen verschaffen. Gerne können Sie die Rückfrageoption nutzen, sofern bezüglich der Ausgangsfrage Unklarheiten bestehen,
Mit freundlichen Grüßen
Tim Droese
Rechtsanwalt
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