Unterhalt Schwiegereltern
Fragestellung
Ich sehe gar nicht ein, dass mein Ehemann für seine Schwiegermutter Unterhalt zahlen soll.
Das geht gar nicht , in diesem Fall würden wir uns umgehend scheiden lassen. Ich bräuchte dann aber einen
Vertrag. Ich bitte um Rückmeldung.
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Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind nur die eigenen Kinder den Eltern gegenüber unterhaltspflichtig, nicht aber Schwiegerkinder, so dass von daher Ihr Mann nicht für seine Schwiegermutter Unterhalt zahlen muss.
Der BGH hat lediglich einen Fall entschieden, dass dann das Einkommen des Ehepartners mit berücksichtigt werden muss, wenn das Kind selber kein oder ein nur geringes Einkommen hat, der Ehepartner aber über ein überdurchschnittlches Einkommen verfügt.
Eine indirekte Haftung Ihres Mannes kommt nur im Ausnahmefall in Betracht. Grundsätzlich soll nämlich der Ehepartner des Unterhaltspflichtigen nicht den Unterhalt der Schwiegereltern auf Kosten seines eigenen Lebenszuschnitts finanzieren (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 – XII ZR 122/00, zu 2. c). Der BGH aber kam zu dem Ergebnis, dass eine Verpflichtung des – im Übrigen einkommenslosen – Ehegattten besteht, das ihm zustehende Taschengeld für den Elternunterhalt einzusetzen (2. Leitsatz und zu 4.).
Haben Sie selber jedoch kein Einkommen, so kann Ihr sog. Taschengeldanspruch gegenüber dem gut verdienenden Ehepartner übergeleitet werden. In der Regel beträgt der Anspruch des taschengeldberechtigten Ehegatten – erzielt er kein Einkommen – 5-7 % des bereinigten Nettoeinkommens des Ehegatten. Diese Ansprüche kann dann evtl. der Träger der Sozialhilfe geltend machen.
Es wird von daher sehr genau zu prüfen sein, ob überhaupt diese Voraussetzungen gegeben sind, oder ob Ihr Mann nichzt per se schon aus jeglicher Haftung heraus ist.
Da eine Scheidung natürlich auch andere negative Auswirkungen hat, sollte dieser Schritt genau überlegt werden.
Eine Scheidung kann im übrigen nicht durch einen Vertrag erfolgen, sondern durch ein gerichtliches Verfahren.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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