Unterhalt nach Scheidung
Fragestellung
Mein Mann will die Scheidung einreichen! Wir sind seit 5 Jahren verheiratet und beide Rentner, mein Mann ist 71 Jahre alt bekommt 2500,00€ Pension und 360,00€ Rente, ich bin 66 Jahre alt und bekomme 1100,00€ Rente. Muss er Unterhalt zahlen?
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Antwort von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt :
Beim Unterhalt ist zu unterscheiden zwischen dem Trennungs Unterhalt, der für die Zeit des Getrenntlebens gezahlt werden muss, bis zur Scheidung und den nachehelichen Unterhalt für den Zeitpunkt nach der Ehe Scheidung.
Beim Unterhalt ist zu unterscheiden zwischen dem Trennungs Unterhalt, der für die Zeit des Getrenntlebens gezahlt werden muss, bis zur Scheidung und den nachehelichen Unterhalt für den Zeitpunkt nach der Ehe Scheidu
Trennungs Unterhalt ist grundsätzlich eher geschuldet, während beim nachehelichen Unterhalt in jedem Einzelfall untersucht werden muss, ob und in wie weit der Ehegatte auch in der Lage ist sich selbst zu unterhalten. Hier spielt sicherlich eine Rolle, ob sie von ihrer Rente alleine auch leben könnten. Im Rentenalter kommt eine Erwerbstätigkeit für den eigenen Unterhalt ja eher nicht infrage. Auch spielt es eine Rolle, wie lange die Ehe gedauert hat, was bei ihnen nicht so lange war.
Trennungs Unterhalt jedenfalls ist geschuldet. Hier ist zunächst das bereinigte netto Einkommen beider Ehegatten zu ermitteln. Ich hatte Ihnen bereits eine Nachricht geschickt, dass Sie mir hierfür am besten noch die Abzugsposten mitteilen. Nur so kann eine genaue Ermittlung erfolgen. Leider ist dies noch nicht geschehen, so dass ich Ihnen lediglich eine überschlägige Rechnung machen kann.
Die Berechnung erfolgt so, dass die Einkommen voneinander abgezogen werden und dreißigstel davon ist der Getrenntlebensunterhalt. In ihrem Falle ergeben sich also circa 700 € Unterhalt. Der Selbstbehalt von 1200 muss ihren Mann verbleiben, was der Fall ist. Ich weise noch einmal darauf hin, dass dies lediglich eine überschlägige Rechnung darstellen kann, die Einzelheiten hier nicht bekannt sind. Ich hoffe ihnen weitergeholfen zu haben. Nutzen Sie gegebenenfalls gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
mit freundlichen Grüßen Draudt Rechtsanwältin
Bitte entschuldigen Sie die Formatierungs-Fehler, leider habe ich heute Probleme mit der Eingabe der Antwort über die Tastatur mit der von yourXpert vorgegebenen Maske , so dass ich die Diktierfunktion benutzen musste.
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