Unterhalt Kinder
Fragestellung
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
Ich lebe seit kurzem getrennt, meine beiden Söhne leben beim Vater, nun hat das Jugendamt die Beistandschaft für meine Söhne übernommen und mich aufgefordert Unterhalt zu zahlen. Da ich zur Zeit nur Teilzeit arbeite, ist es mir nicht möglich den Unterhalt aufzubringen. Nun hat mir das Jugendamt gedroht dass ich verpflichtet bin eine Anstellung zu finden, mit einem dementsprechenden Gehalt und sei es in einer anderen Stadt. Ich bin gelernte Buchhändlerin, arbeite allerdings nicht mehr in meinem Beruf aber selbst wenn, würde ich niemals, auch bei Vollzeit nicht, ein Einkommen erzielen dass den Unterhalt für meine Kinder mit abdeckt.
Kann ich wirklich gezwungen werden eine neue Stelle anzunehmen und umzuziehen ?
Mit freundlichem Gruß
M.M
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
da die Söhne minderjährig sind, sind Sie ihnen gesteigert zum Unterhalt verpflichtet. Das bedeutet, dass Sie alles tun müssen, um den Unterhalt für die Kinder sicherzustellen.
Dazu reicht es nicht, dass Sie in Teilzeit arbeiten. Sie werden darauf verwiesen werden können, eine Vollzeittätigkeit anzunehmen. Das würde dann nicht gelten, wenn es Ihnen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein sollte, eine solche Tätigkeit auszuführen.
Gibt es keine Gründe, dass Sie nicht in Vollzeit arbeiten können, werden Sie sich um einen anderen Arbeitsplatz bemühen müssen. Dazu kann auch ein Umzug gehören, wenn Sie in Ihrer Stadt keine andere Tätigkeit finden. Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Ein Umzug muss schon dazu führen, dass Sie eine Tätigkeit annehmen können, die Ihnen ein Einkommen gewährleistet, dass auch Unterhalt gezahlt werden kann. Zu berücksichtigen ist zudem, dass Sie auch noch ein Umgangsrecht mit den Kindern haben.
Ein Umzug darf natürlich nicht dazu führen,dass die Entfernung so groß wird, dass ein Umgang letztlich nicht mehr möglich ist.
Es wird also Einzelfall sein.
Sie werden möglicherweise nur ein Einkommen erzielen können, dass nicht ausreicht, den vollen Unterhaltsbetrag für beide Kinder zu entrichten. Wenn dieses trotz aller Bemühungen und auch in Anbetracht Ihrer beruflichen Qulaifikation der Fall ist, wird man Ihnen dieses nicht entgegenhalten können.
Insgesamt muss ich Ihnen aber mitteilen, dass von Ihnen also durchaus eine Ausdehnung Ihrer Tätigkeit erwartet werden kann.
Sie sollten aber auf jeden Fall, das Schreiben den Jugendamtes prüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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