Unfallversicherung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Knopke,
ich habe einige Fragen zu meiner Unfallversicherung, hier eine kurze Zusammenfassung:
- 24.07.2013 hatte ich einen Arbeitsunfall (bekomme MdE-Rente 20%) dabei wurde mein rechter Daumen aus dem Grundgelenk gerissen (Nervenschädigung, Lymphbahn Schädigung, CRPS Grad 1, etc.).
- 04.03.2014 wurde der Unfall an die R+V Versicherung gemeldet,
- 12.06.2015 Entbindung der Schweigepflicht,
- 11.11.2015 erstes Unfallchirurgisches Gutachten von der R+V Versicherung in Auftrag gegeben (3/10 Daumenwert)
- und ein Neurologisches Gutachten erstellt von der BG am 30.10.2015 wurde übernommen. Wobei man mir mitgeteilt hat, dass dieses Gutachten erst von einem anderen Gutachter neu Bewertet werden muss, da es sich um einen MdE Wert handelt (20%). Der neue Gutachter entscheidet nach Aktenlage.
- 24.03.2016 wurde eine Vorschusszahlung für die Invalidität gezahlt.
- Letzter Kontakt zur R+V Versicherung war am 16.04.2016
Und nun meine Fragen:1.) Da nun die drei Jahresfrist am 24.07.2016 zu Ende ist. Bin ich verunsichert und weiß nicht ob ich auch noch Fristen einhalten muss um meine Ansprüche gelten zu machen. 2.) Darf die Versicherung nach Ablauf der Frist weitere Gutachten erstellen lassen? 3.) Welche Rechte habe ich als Versicherter um an den aktuellen Bearbeitungsstand meines Falles zu kommen.
Vielleicht können Sie mir einen Rat geben.
Vielen Dank in Voraus
Mit freundlichen Grüßen
B.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Volker Knopke
Sehr geehrter Herr B.,
ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage und kann Ihnen aufgrund der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen folgende Erläuterungen zukommen lassen:
Zur Frage 1.)
Bei Versicherungsverträgen gelten die allgemeinen Verjährungsfristen des BGB. Danach verjähren die Ansprüche aus Versicherungsverträgen der privaten Unfallversicherung erst nach 3 Jahren. Dies bedeutet, dass die Verjährungsfrist mit Ende des Jahres beginnt, in dem der betreffende Anspruch entstanden ist (hier: Beginn - 31.12.2013; Ende 31.12.2016). Ab Geltendmachung des Anspruchs bei dem Versicherungsunternehmen und bis zur Entscheidung des Versicherungsunternehmens über den Anspruch ist die Verjährung gehemmt nach § 15 VVG. Dies bedeutet, dass die Verjährung nicht weiterläuft bzw. dieser Zeitraum nicht bei der Verjährungsfrist angerechnet wird. Mithin wird Ihr Anspruch am 24.07.2016 nicht verjähren, da Sie diesen bereits am 04.03.2014 bei der Versicherung angemeldet haben. Auch in der gesetzlichen Unfallversicherung verjähren diese Ansprüche nach 3 Jahren (§ 113 SGB VII).
Zur Frage 2.)
Die Versicherung ist für sich bemüht, Ihren aktuellen Zustand nach dem Arbeitsunfall zu bemessen und für sich einzuordnen. Da eine Verjährungsfrist gehemmt ist, bedarf es einer Sachverhaltsaufklärung und Körperschädigungsaufklärung ohne Beachtung einer Frist. Allerdings ist der Versicherer gehalten, sich nicht mutwillig bei der Beurteilung unverhältnismäßig Zeit zu lassen. Vielmehr muss er bemüht sein, die Körper- und Gesundheitsschädigung schnell und sicher festzustellen. Insbesondere das Kriterium "schnell" ist zumeist in realer Hinsicht eine lange Zeit, da ärztliche Gutachten viel Zeit in Anspruch nehmen. Auch bedarf es in vielen Fällen eines Zweitgutachtens eines Spezialisten, um das Kriterium "sicher" wirklich sicherzustellen. Dies ist zumeist mit einer langen finanziellen Leidenszeit bei zustehenden Ansprüchen verbunden. Somit kann erfahrungsgemäß darauf verwiesen werden, dass nicht selten mehrere Gutachten eingefordert werden, um den letztendlichen Gesamtzustand zu beurteilen. Gern möchte ich Ihnen noch einen Hinweis auf den Weg geben: Bitte beachten Sie bei den Gutachten, dass letztenendes nicht das schlechtestes Gutachten, d.h. das Gutachten zu Ihrem Nachteil, als Bemessungsgrundlage für Ihren Anspruch herangezogen wird. Dementsprechend bietet es sich an, diese Gutachten einsehen zu lassen und sich mit dem Inhalt auseinanderzusetzen.
Zur Frage 3.)
Das Recht auf Information ist im Versicherungsrecht eine komplexe und nicht leicht zu beantwortende Materie. Bezugnehmend auf Ihre Anfrage bzgl. des aktuellen Bearbeitungsstandes haben Sie selbstverständlich das Recht zu erfahren, in welchem Stadium sich die Bearbeitung befindet. Wird beispielsweise die Antwort geäußert, ein Gutachter fertigt zur Zeit ein Gutachten an, dann sind detaillierte Auskünfte über den Bearbeitungsstand des Gutachtens zumeist dem Versicherer nicht möglich. Nur dann wenn das Gutachten unverhältnismäßig lang dauert, hat auch die Versicherung darauf hinzuwirken, entsprechende Auskunft selbstständig oder aber auch aufgrund Ihres Hinweises einzuholen. Jedoch kann hier keine Daumenregel bei der Bearbeitungszeit eines solchen Gutachtens Ihnen mitgeteilt werden. Lediglich der Hinweis, dass komplizierte Fälle längere Zeit in Anspruch nehmen als einfach gelagerte Fälle. Es ist zumindest nicht ungewöhnlich, dass eine Gutachtenerstellung 6 bis 12 Monate in Anspruch nehmen kann. Nehmen Sie Ihr Auskunftsrecht unter dem Hinweis wahr, dass bitte die allgemeine Bearbeitungsphase bekanntgegeben wird. Weitere Informationen werden zumeist schwierig zu erlangen sein.
Schlussendlich hoffe ich Ihnen mehr Klarheit in die laufende Angelegenheit gebracht zu haben und bedanke mich recht herzlich für Ihre Anfrage. Sollten Sie etwaige Nachfragen zu meinen Antworten oder aber auch Ergänzungen haben, dann können Sie gern die kostenfreie Kommentarfunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen,
Volker Knopke
Rechtsanwalt
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