Umsatzsteuervoranmeldung
Fragestellung
Ich bin freiberufliche Fachautorin und Unternehmensberaterin, und habe im Februar 2016, den Betrag von 2.000 Euro ohne Umsatzsteuer einem Unternehmer in Holland in Rechnung gestellt. Er hat im Februar das Geld überwiesen. In der Umsatzsteuervoranmeldung habe ich dazu folgendes eingetragen:
Kz 41 (Innergemeinschaftliche Lieferungen (§4 Nr.1 Buchst. B UStG) an Abnehmer mit USt-IdNr.):
Bemessungsgrundlage: 2.000 EUR, Steuer: -
Stimmt das so?
Hätte ich zusätzliches eintragen sollen unter: 6. Ergänzende Angaben zu Umsätzen (Kz 60 oder 21)? oder unter: 7- Steuerschuldnerschaft des Leistungempfängers (Kz 46, 47)?
P.S. Eine Zusammenfassende Meldung habe ich auch abgegeben.
Ich nutze ein Handygerät zu 50% beruflich. Für das Gerät zahle ich 15 Euro monatlich, 24 Monate lang. Ist es richtig wenn ich jeden Monat 50% der Umsatzsteuer auf die monatliche Rate (e.g. 1,19 Euro) in der Umsatzsteuervoranmeldung unter abziehbare Vorsteuerbeträge geltend mache?
P.S. Ich bekomme dazu keine monatliche Rechnung, aber es steht alles im Kaufvertrag.
Ich habe ein Arbeitszimmer zu Hause, und melde jeden Monat die Umsatzsteuer auf die anteiligen Heizungs- und Strom-kosten als abziehbare Vorsteuerbeträge. Von der SWM bekomme ich keine monatliche Rechnung, sondern ein Jahresrechnung. Ist das in Ordnung falls ich vom Finanzamt geprüft werde?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Frage 1:
Laut Sachverhalt haben Sie dem Unternehmer in NL eine sonstige Leistung in Rechnung gestellt, keine Lieferung, also einen Gegenstand, richtig?
Frage 3:
Sie bekommen Ihre jährlichen Energiekosten in einer Rechnung in einem Betrag gestellt und zahlen ratierlich diesen Betrag quasi ab. Aus dieser Rechnung ist der Vorsteuerabzug möglich.
Weiterer Text aus Zeitgründen im Kommentar...
Sie haben eine Frage im Bereich Umsatzsteuer?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
vielen Dank für Ihre interessante Anfrage. Leider ist es wegen eines Termins nicht möglich fristgerecht zu antworten. Bitte verlängern Sie die Deadline bis morgen früh, um Ihnen Ihre Frage zu beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig
Bei dem Handy handelt es sich um ein gemischt-genutzter Gegenstand, den Sie mindestens zu 10 % betrieblich nutzen. Das heißt, Sie haben ein Wahlrecht, wie Sie das Handy steuerlich berücksichtigen wollen. Sie haben geschrieben, dass das Handy zum Unternehmensvermögen nur entsprechend dem geschätzten unternehmerischen Nutzungsanteil von Ihnen zugeordnet wird. Demzufolge ist der Vorsteuerabzug entsprechend dem geschätzten unternehmerischen Nutzungsanteil möglich.
Zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges möchte ich Sie darauf hinweisen (auch im Zusammenhang mit Frage 3): Die Vorsteuer ist dann abzugsfähig, wenn die Leistung an den Unternehmer ausgeführt worden ist und eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG vorliegt. Das heißt: Kein Wahlrecht beim Zeitpunkt des Abzugs der Vorsteuer
Die Erfassung der Vorsteuer in der Periode, in der die Leistung an den Unternehmer ausgeführt wurde und in der die Rechnung vorliegt, ist keine "Kannvorschrift", sondern zwingende rechtliche Vorgabe. Der Zeitraum, nach dem der Vorsteuerabzug gesetzlich möglich ist, ist nicht der frühestmögliche Zeitraum, sondern der einzig mögliche Zeitraum für den Vorsteuerabzug.
Für Ihr Handy heißt das, der Kaufvertrag ist die Rechnung. Im Zeitpunkt des Kaufes (Übergabe des Handys) und Vorlage des Kaufvertrages ist der Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges.
Zur Frage 1:
Meines Erachtens handelt es sich ohne weitere Prüfung bei Ihren geschilderten Sachverhalt um eine sonstige Leistung, die von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer ausgeführt wird. Der Ort der sonstigen Leistung ist grundsätzlich dieser, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
Zur Orientierung habe ich Ihnen in der Anlage eine Info beigefügt, siehe Seite 15 und 22.
Zu Ihrer Frage: Laut Sachverhalt: Zeile 41 Kz.21.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
Nur um sicher zu gehen dass ich es auch tatsächlich richtig verstanden habe, könnten Sie bitte folgendes mit Ja oder Nein beantworten:
Zur Frage 1: ich muss zusätzlich unter Kz.21 (Ergänzende Angaben: nicht steuerbare sonstige Leistungen gemäß §18b Satz 1 Nr.2 Ustg) den Betrag von 2.000 EUR nochmal eintragen
Zur Frage 3: ich muss den Vorsteuerabzug für die jährlichen Energiekosten 1 mal pro Jahr, und zwar im Monat der Abrechnung (und nicht monatlich) tätigen
zu Frage 3: ja