Umsatzsteuer
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Park,
seit Sept. 2015 bin ich freiberuflich tätig. Mein Umsatz 2015 betrug 4500 € und 2016 = 31500 €. Bisher galt für mich die Kleinunternehmerregelung. Obwohl ich in diesem Jahr wohl weniger Umsatz habe (unter 17500 €) muss ich wohl Umsatzsteuer abführen und in der Rechnung ausweisen - stimmt das? Wenn ja, reicht die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung am Jahresende? Und haben Sie evtl. Tipps für mich, wie ich Umstzsteuerabgaben minimieren kann, denn ich habe wenige Betriebsausgaben mit MwSt.
Gilt gezahlte Umstzsteuer als Betriebsabgabe?
Mit freundlichen Grüßen
C. W.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Alexander Park
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf Grundlage der von Ihnen zur Verfügung Informationen wie folgt:
Sie sind seit Ende 2015 freiberuflich tätig und hatten ca. 4.500,00 EUR Umsatz, unterfallen also problemlos der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG.
In 2016 hatten Sie einen Umsatz von ca. 31.500,00 EUR. Somit liegen Sie sowohl für 2015 also auch 2016 innerhalb der Umsatzwertgrenzen des § 19 Abs. 1 UStG und können immer noch die Kleinunternehmerregelung für sich in Anspruch nehmen.
Den im vorangegangenen Jahr dürften es nicht mehr als 17.500,00 EUR Umsatz sein, im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000,00 EUR.
Da Sie 2017 voraussichtlich weniger als 17.500,00 EUR Umsatz haben werden, können Sie weiterhin die Kleinunternehmerregelung für sich in Anspruch nehmen.
Sie können Umsatzsteuer ausweisen, wenn Sie dies möchten, wären dann aber fünf Jahre an diese Wahl gebunden. In den ersten beiden Jahren müssten Sie jeden Monat eine USt-Voranmeldung abgeben, danach dann jeweils zum Quartalsende. Am Ende des Jahres wäre eine Gesamtumsatzsteuererklärung abzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
Sie haben eine Frage im Bereich Steuerrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Ich entnehme meine Informationen dem § 19 Abs. 1 UStG. Dort heißt es unter anderem:
"Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird."
Sie lagen im letzten Jahr bei 4.500,00 EUR Umsatz, in diesem Jahr werden Sie aller Voraussicht nach unter 50.000,00 EUR bleiben.
Somit sind nach meiner Lesart immer noch alle Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 UStG erfüllt und Sie können Kleinunternehmer bleiben.
Gezwungen USt auszuweisen sind Sie daher nicht, es steht Ihnen aber frei. Sie haben hier ein Wahlrecht, sind an dieses Wahlrecht dann aber auch gebunden.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
Ich habe die gleiche Anfrage an einen anderen Xperten gestellt - dieser bestätigt mir: ich muss in diesem Jahr 2017 Umsatzsteuer ans FA zahlen. Folglich ist ihre Auskunft inhaltlich nicht richtig - ich bitte Sie um Rücküberweisung meines gezahlten Geldbetrags.
Mit freundlichen Grüßen
C. W.
erst einmal tut es mir leid, dass Sie mit meiner Beratungsleistung nicht zufrienden sind.
Mit Abgabe der Beratungsleistung tritt der Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch an die yourxpert GmbH ab.
Ich kann Ihnen daher, selbst wenn ich es wollte, keine Rückerstattung leisten. Bitte wenden Sie sich an den Kundenservice der yourxpert GmbH.
Darüber hinaus habe ich Ihnen dezidiert darstellen können, wie das geltende Umsatzsteuergesetz mit Ihrer Situation umgeht, ich habe Ihnen Ihre Handlungsoptionen aufgezeigt und Ihnen vorgegeben, wie Sie sich in 2017 verhalten können.
Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass ich keine Veranlassung sehe hier eine Rückerstattung zu leisten.
Der Hinweis auf eine Homepage oder einen anderen Experten, den Sie gefragt haben wollen, vermag an meiner rechtlichen Einschätzung nichts zu ändern.
Ich habe Sie schnell und umfassend beraten, dass Ihnen das Beratungsergebnis inhaltlich missfällt vermag mir nicht zugerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
Ja, Sie haben schnell geantwortet aber nicht richtig. Ich habe einen weiteren Experten hinzugezogen, der mir ausführlich und kompetent geantwortet hat.
Ja, ich werde mich an Xpert wenden mit meiner Beschwerde.
MfG C.W.