Umsatzsteuer
Fragestellung
Guten Tag,
Ich bin in Luxemburg ansässig und in Luxemburg Umsatzsteuer vorsteuerabzugsberechtigt:
Meine MWST ID ist: LU24109987
Ich habe Ihnen einige Rechnungen angehängt von den folgenden drei Firmen:
Myboniup Firma mit Sitz in Deutschland
Myadpack Firma mit Sitz in Deutschland
Adpackpro Firma mit Sitz in der Schweiz
Bei den drei Firmen habe ich jeweils Textwerbung gekauft und dafür Provisionsauszahlungen erhalten.
Die Rechnungen von Myadpack aus Deutschland sind alle ohne Mehrwertsteuer ausgestellt
Die Rechnungen von Myboniup aus Deutschland sind mit Mehrwertsteuer ausgestellt (ausser einer Rechnung für den Kauf einer Lizenz)
Die Rechnungen von Adpackpro sind ohne Mehrwertsteuer.ausgestellt
Meine Fragen:
Bezüglich den beiden deutschen Firmen:
Muss hier deutsche MWST ausgewiesen werden, oder keine, oder luxemburgische Mehrwertsteuer: Falls deutsche Mehrwertsteuer, muss ich dann in Deutschland eine Mehrwertsteuererklärung abgeben?
Bezüglich der Schweizer Firma: Ist es richtig, dass hier keine MWST ausgewiesen ist.
Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Ich bedanke mich recht herzlich im voraus und verbleibe mit freundlichen Grüssen.
E. A.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Dipl.-Finanzwirt Steuerberater Michael Mertens
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich im Nachfolgenden gerne beantworten möchte.
Die deutschen Unternehmen bzw. das Schweizer Unternehmen sind Dienstleister und Sie sind der Leistungsempfänger.
Die Unternehmen erbringen an Sie eine sonstige Leistung gem. § 3 Abs. 9 des deutschen Umsatzsteuergesetzes.
Der Ort dieser Leistung ist im Rahmen von sog. "B2B" (Business to Business) Umsätzen dort wo der Leistungsempfänger - also Sie - ihr Unternehmen betreiben. Somit ist der Ort in Luxemburg.
Daher erbringen die Unternehmen weder in Deutschland noch in der Schweiz einen steuerbaren Umsatz. Vielmehr müssten Sie sich eigtl. in Luxemburg registrieren, die luxemburgische Umsatzsteuer ausweisen und dort die Umsatzsteuer abführen.
Allerdings gibt es hier eine Sonderregelung:
Wenn ausländische Dienstleister an einen Inländer eine Dienstleistung erbringen, kommt es zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft. Der Leistungsempfänger - also Sie - haben die Umsatzsteuer für den Dienstleister in Luxemburg abzuführen. Gleichzeitig haben Sie aus der von Ihnen abgeführten Steuer einen Vorsteuerabzug. Es kommt somit zur Anwendung des sog. Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b des deutschen Umsatzsteuergesetzes).
Ergebnis: In den Rechnung darf weder deutsche, schweizer noch luxemburgische Steuer ausgewiesen werden. Die Rechnungen sollten am besten auch einen Hinweis auf den Wechsel der Steuerschulderschaft haben. Sofern die Steuer gesondert ausgewiesen wird, bitten Sie um entsprechende Korrektur.
Wichtig ist, dass Sie als Leistungsempfänger die Steuer in Luxemburg auf den Zahlbetrag (Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist das Entgelt; Entgelt ist alles das was der Leistungsempfänger aufwendet) ans Finanzamt in Luxemburg abführen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen. Sofern Sie Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Sofern Sie mit meinen Ausführungen und der Schnelligkeit der zeitlichen Bearbeitung zufrieden sind, würde ich mich sehr über eine Bewertung von Ihnen freuen.
Beste Grüße aus Hamburg
Michael Mertens
Dipl.-Finw. Steuerberater
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