Umsatzsteuer und EUST zwischen Deutschland und Oesterreic
Fragestellung
Unser Unternehmen ist als UK Limited mit im HR eingetragener Niederlassung in Deutschland registriert. Regelmaessig importieren wir Produkte aus Asien, fuer die wir dann bei Ankunft in Deutschland 19% Einfuhrumsatzsteuer zahlen. Danach werden diese mit unsere Marge zusaetzlich verkauft zzgl. 19% UST. Monatlich rechnen wir dann die UST Schuld gegen das EUST Guthaben ab.
Im Januar 2015 haben wir eine Niederlassung in Oesterreich gegruendet die zu 100% der UK Limited gehoert. Diese Oesterreich Niederlassung hat Waren in Oesterreich verkauft inklusive der dortigen UST von 20%. Diese UST wurde an das AT Finanzamt gezahlt. Die Waren fuer diesen Verkauf wurden von der deutschen Gesellschaft geliefert, d.h. bereits mit der 19% deutschen EUST belegt. Fuer die Warenlieferung stellte die dt. Gesellschaft eine Rechnung an die AT Gesellschaft welche keine UST enthielt. Der in Rechnung gestellte Betrag war genau der Betrag welchen die AT Gesellschaft vom Kunde in AT abzueglich der UST in AT erhielt.
Hier ein Beispiel des Verlaufs:
1. 1 EUR Warenwert wird von China nach Deutschland importiert
2. Wir zahlen sofort 0.19 EUR Einfuhrumsatzsteuer an den Zoll
3. Die Ware wird an unsere Tochter in Oesterreich versendet
4. Unsere Tochter in Oesterreich verkauft die Ware zuzueglich unserer Marge von 20% (0,20 EUR) und 20% dortiger UST (0,24 EUR) an den Kunden in Oesterreich. Dieser Ueberweist den Betrag.
5. Tochter in Oesterreich entrichtet die 20% UST (0,24 EUR) an das Finanzamt in Oesterreich
6. Deutschland stellt eine Rechnung ueber 1,20 EUR (ohne UST). Oesterreich ueberweist diesen Betrag nach Deutschland.
7. Da Deutschland zuvor bereits 0,19 EUR an EUST entrichtet hat, bleiben nur 0,01 EUR uebrig.
Hier muessten wir doch 0,19 EUR entweder vom deutschen oder oesterreichischen Finanzamt zurueckfordern koennen fuer das zurueckliegende Geschaeftsjahr, oder? Bei welchem und wie machen wir das am besten?
Herzliche Gruesse,
P.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Grundsätzlich richten sich Lieferungen zwischen einzelnen Konzernunternehmen, die in jeweils anderen Ländern der EU ihren Sitz haben nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Regeln.
Der von Ihnen aufgezeigte Sachverhalt der Lieferbeziehungen ist soweit nachvollziehbar und auch rechtlich schlüssig. Die Lieferungen von dem deutschen Mutterunternehmen sind steuerfreie innengemeinschaftliche Lieferungen, mit der Folge, dass die Berechnung an das österreichische Tochterunternehmen für die deutsche Mutter Umsatzsteuer frei ist. Auf Seite des Mutterunternehmens wird diese wegen des Bezugs von Warenlieferungen aus China zutreffend mit der jeweiligen Einfuhrumsatzsteuer belastet. Die Einfuhrumsatzsteuer wird zwar entrichtet, es besteht jedoch grundsätzlich das Recht diese Einfuhrumsatzsteuer analog bezahlter Vorsteuer vom Finanzamt erstattet zu bekommen. Führt nämlich ein Unternehmen Gegenstände für das Unternehmen aus dem Drittland nach Deutschland ein, kann das deutsche Unternehmen die entstandene und Einfuhrumsatzsteuer über das laufende Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren bzw. über die Umsatzsteuerjahreserklärung erstattet bekommen. Insofern ist zur Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer konkret über Voranmeldung oder Steuererklärung dies zu beantragen und zwar bei dem grundsätzlich für das Unternehmen zuständige Finanzamt, wo auch die Körperschaftsteuer festgesetzt wird.
Insofern kann generell eigentlich keine Differenz, wie von Ihnen beschrieben, wirtschaftlich entstehen. Vorsteuer und Umsatzsteuer sind auch innerhalb des Konzerns aufgrund der Anwendbarkeit der allgemeinen umsatzsteuerlichen Regeln eher als durchlaufende Posten somit neutral zu behandeln.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk, Steuerberater
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Mit freundlichen Grüßen Dr. Rainer Schenk
Mit freundlichen Grüßen Dr. Rainer Schenk
bitte verlängern Sie die Deadline. Ich hatte Ihnen gestern einen Kommentar gesendet. Ohne Verlängerung der Deadline ist der Auftrag im System als abgelaufen zu werten.
Danke.
Mit freundlichen Grüßen Dr. Rainer Schenk