Überstunden
Fragestellung
Als Zusatz zu meinem früheren Arbeitsvertrag bestand mit meinem Arbeitgeber eine Vereinbarung über eine Leistungszulage in Höhe von 306,78 Euro (vormals 600,00 DM) monatlich. Mit dieser Zulage waren sämtliche betriebsbedingten Überstunden und jegliche Mehrarbeit abgegolten.
Im Dezember 2006 haben wir einen Alterteilzeitvertrag im Teilzeitmodell mit Beginn 01.07.2008 abgeschlossen. Die bisherige wöchentliche Arbeitszeit wurde von 38,50 Stunden auf 19,25 Stunden reduziert. O.g. Vereinbarung wurde ebenfalls zu 50 %, als mit 153,39 Euro pro Monat in den Alterteilzeitvertrag übernommen.
Meine Frage lautet: In welchem Umfang Überstunden bei der genannten Vergütung angemessen sind.
Geleistet habe ich seit Beginn der Altersteilzeit 910 Überstunden.
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
grundsätzlich muss ich Ihnen eingangs mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung Ihres Rechtsfalls ohne die Kenntnis des Arbeitsvertrags und des Inhalts der genauen Klauseln nicht möglich ist.
Die Vergütung von Überstunden an sich gesetzlich nicht geregelt. Grundsätzlich ist die gesamte geleistete Arbeit durch den Arbeitgeber zu vergüten. Das heißt, mangels gesetzlicher Regelung kommt es auf den zwischen auhnen und Ihrem Arbeitgeber abgeschlossenen Arbeitsvertrag an, der konkrete Regrlungen enthält. In der Rechtsprechung sind Urteile gefallen, wonach Klauseln zu Pauschalvergütungen unwirksam sein können. Das kann dann der Fall sein, wenn dem Arbeitnehmer aus der Klausel nicht klar wird, wieviele Überstunden er leisten muss, um die Pauschslvergütung, die monatlich ausgehandelt wurde, zu erhalten. Das ist dann der Fall, wenn keine Anzahl von Stunden in der Klausel enthalten ist, wenn also nicht ersichtlich ist, wie viele Stunden durch die Pauschale abgegolten werden. In einem solchen Fall, in dem die Klausel unwirksam ist, besitzt Sie keine Geltung und die Überstunden müssten nach dem üblichen Stundenlohn bezahlt werden. Das wäre bei auhnen ein nicht unwesentlicher Betrag. Es kommt aber auf die Umstände des Einelfalls an und wie gesagt insbesondere auf die Formulierung des Vertrags, dessen Prüfung hier den Rahmen der Erstberstung sprengen würde.
Ich hoffe, ich könnte Ihnen mit der Beantwortung hinsichtlich der Entscheidung in Bezug aufIhr weiteres Vorgehen behilflich sein. Sollten Unklarheiten bestehen, nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion, damit ich diese ausräumen kann.
Mit freundlichen Grüßen
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