Testament
Fragestellung
Guten Morgen, ich bin alleinerziehend - das Sorgerecht haben mein Ex-Mann und ich.
Nun habe ich eine Lebensversicherung abgeschlossen, die, falls mir etwas passiert, die Schulden absichern soll - das Insolvenzverfahren wurde jetzt eröffnet, deswegen auch die Absicherung, falls mir in den nächsten 5 Jahren etwas passiert. Ich möchte nicht, dass meine beiden Jungs (11 und 14 Jahre) dafür aufkommen müssen. Die Versicherungssumme ist viel höher als die Schulden. Der Rest wird auf beide zu gleichen Teilen ausgezahlt.
Meine Frage: Kann ich per Testament festlegen, was mit dem Geld passiert, für den Fall, dass ich sterbe bevor meine Kinder volljährig sind? In wieweit wäre ein Testamentsvollstrecker sinnvoll? Da ich mich mit meinem Ex-Mann recht gut verstehe, würde ich ihn als Testamentsvollstrecker einsetzen. Ich habe sonst absolut niemanden. Ich möchte gern festlegen, dass das Geld auch ganz sicher die Kinder bekommen. Die Vers. summe beträgt 120.000 € plus Unfallsumme 30.000 € (die 30.000 € werden nur gezahlt, wenn es sich um einen Unfalltod handelt). Ich möchte, dass wenigsten mind. 30.000 € pro Kind als Vorsorge meinen Kindern zukommen soll, wenn sie volljährig sind. Über den Rest - nach Abzug Schulden, Beerdigung und sonst. Kosten - kann dann mein Ex-Mann verfügen.
Kann ich all diese Dinge per Testament festlegen? Darf mein Ex-Mann dennoch über das von mir gewünschte "Festgeld für die Kinder" verfügen, denn das Geld ist ja eigentlich für meine Jungs gedacht?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Mit freundlichem Gruß
Cornelia Rabe
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Antwort von Rechtsanwältin Kristina Standke
Sehr geehrte Ratsuchende,
in Ihrem Fall macht es Sinn, einen Testamentsvollstrecker zur Abwicklung und Verwaltung des Nachlasses einzusetzen. Sie können die in einem handschriftlichen Testament machen. In diesem Testament können Sie dem Testamentsvollstrecker genau vorgeben, wie er das Vermögen zu verwalten hat. Z.B. wieviel Taschengeld die Kinder daraus erhalten sollen, dass das Geld zu einen gewissen Teil für die Ausbildung verwendet werden soll usw.
Sie sollten auch festlegen, wie lange die Testamentsvollstreckung dauern soll, eventuell bis zum 18. oder 21. Geburtstag. Dann können die Kinder danach frei über das Vermögen verfügen. Sollten Sie erst nach diesen Tag versterben, kommt es überhaupt nicht zur Testamentsvollstreckung.
Sollte sich der Testamentsvollstrecker nicht an diese Vorgaben halten, besteht die Gefahr für ihn, dass er sich schadensersatzpflichtig macht. Die Kinder könnten bei Volljährigkeit Rechnungslegung verlangen.
Falls Ihr Mann das Amt des Testamentsvollstreckers nicht annimmt oder nicht annehmen kann, sollten Sie sich jedoch einen Ersatztestamentsvollstrecker überlegen. Wenn Sie keinen wissen, können Sie in ihr Testament auch schreiben, dass dieser vom Amtsgericht ernannt werden soll.
Ich hoffe, dass ich Ihnen helfen konnte!
MfG
Kristina Standke
PS: Für Ihre Erben gibt es immer die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Das macht man meistens, wenn der Nachlass überschuldet ist. Insofern betseht nicht die größte Gefahr für Ihre Kinder, dass sie Ihre Sculden erben. Allerdings gilt eine kurze Ausschlagfrist von 6 Wochen!!
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Ihr Nachtrag in Bezug auf Ausschlagung des Erbes nur dazu. Ich möchte nicht, dass meine Kinder das Erbe ausschlagen müssen (deswegen die Versicherung, welche die Schulden in vollem Umfang abdeckt), da mit Sicherheit Erinnerungsstücke von mentalen Wert vorhanden sind, an die meine Jungs nicht mehr herankämen, wenn das Erbe ausgeschlagen wird.
Vielen Dank und viele Grüße
Fr. Rabe