Teilungserklärung - Nutzung einer Praxis als Wellness
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Steiniger
wir hatten im letzten Jahr eine ehemalige Arztpraxis erworben und diese nach entsprechenden Umbauten als Wellness-Studio mit erotischer Massage eröffnet. Es handelt sich um keinen Bordell-Betrieb.
Nun hat sich einer der Eigentümer bei der Eigentümergemeinschaft beschwert mit dem Ziel, den Betrieb des Studios zu untersagen, da dies angeblich der in der Teilungserklärung (Praxis) beschriebenen Nutzung widerspricht.
Wir wurden aufgefordert, den Betrieb zum 30. Juni d.J. einzustellen,
In dem Gebäude befinden sich im EG ein Orthopädisches Fachgeschäft und eine Eisdiele, sowie in zwei Etagen über uns eine Orthopädische Praxis und die Praxis einer Kinderärztin. Im Obergeschoss sind noch zwei Wohnungen.
Welche Möglichkeiten gibt es für uns, den Betrieb aufrecht zu erhalten?
MfG
Kurt Wintersteiner
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Antwort von Rechtsanwalt Stefan Steininger
Sehr geehrter Herr Wintersteiner,
Zunächst einmal muss ich Ihnen raten, die Teilungserklärung weiter prüfen zu lassen. Das muss nämlich bewertet werden, ob die Nutzung tatsächlich gegen die Vereinbarung verstößt.
Hiervon hängt dann natürlich das weitere Vorgehen ab.
Ist die Nutzung in Ordnung, so haben sie natürlich nichts zu befürchten.
Anderenfalls bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, einen entsprechenden Beschluss zur Änderung der Teilungserklärung, beziehungsweise Genehmigung der Nutzung bei der Eigentümergemeinschaft herbeizuführen.
Sie gehen das Risiko ein, dass auch der einzelne Eigentümer sie auf Unterlassung verklagen kann, dazu ist nach einhelliger Rechtsprechung ein vorheriger Beschluss der Eigentümer nicht erforderlich.
Daher muss nach meiner Auffassung dringend die Teilungserklärung geprüft werden und gegebenenfalls Rücksprache mit den anderen Eigentümern gehalten werden. In dem Moment, wo die Eigentümergemeinschaft den Verstoß an sich zieht, dürfte in der Regel die Klagebefugnis des Einzelnen entfallen. Insofern sollten Gespräche geführt werden, ob und inwieweit gegebenenfalls andere Eigentümer auf Ihrer Seite sind.
Insoweit kann nach weiterer Prüfung auch das Prozessrisiko beurteilt werden und dies im Verhältnis zu einer einstweiligen Weiterführung in finanzieller Hinsicht gesetzt werden.
Gerne bin ich für die weitere Vertretung für Sie da.
Mit freundlichen Grüßen
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