Teilkundigung
Fragestellung
Ich habe einen Mietvertrag über EG;3,5 Zimmer, Küche,Bad, WC, Diele Terrasse,2 Kellerräume, Waschkuche, separtates WC,Flur mit Gartenbenutzung abgeschlossen. Gekundigt wurde; EG;3,5 Zimmer, Kuche, Bad,Wc,Terrasse,Diele. Kam zur Rechtsstreit und im Urteil steht; die Beklagten... sollen das Anwesen im Erdgeschoß 3,5 Zimmer,Küche,Bad,Wc,Diele und Terrasse raumen und an den Kläger geraumt herausgeben. Im Raumungsauftrag stand genauso; EG;3,5 Zimmer,Küche,Bad,WC,Terrasse,Diele. Meine Frage; darf man teilweise zu kundigen? Jetzt bleiben mir 2 Kellerraume, Waschkuche,separates WC und Gartenbenutzung zu nutzen, da diese nicht gekündigt wurden. Aus meiner Sicht Teilkundigung insbesondere im Bezug auf Wohnraum unzulässig ist, ausserdem habe ich einheitlich gemietet.
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Antwort von Rechtsanwalt Stefan Steininger
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich ist eine Teilkündigung nicht möglich.
Allerdings ist das Gericht insoweit an den Antrag gebunden und darf nicht mehr austeilen.
Insoweit gehe ich davon aus, dass bei zulässiger Auslegung von einer kompletten Beendigung auszugehen ist.
Bei der Rückgabe sollten Sie ausdrücklich auch die anderen Bereiche zurück geben. Ich gehe davon aus, dass es dann keine weitern Probleme gibt.
Dazu zukommen, dass hier die Kündigung an sich unwirksam ist, erscheint - ohne Kenntnis des gesamten Prozessstoffes - aber nicht überwiegend wahrscheinlich.
Ich hoffe, ich könnte Ihnen helfen.
Mit freundlichen Grüßen
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