Strafrecht?
Fragestellung
Als mein Sohn 17 1/2 Jahre heute Abend zu seiner 125er kam saß ein fremder Jugendlicher darauf.
Nach Aufforderung stieg er ab und wollte aber danach treten um dies zu verhindern schubste ihn mein Sohn weg.
Der fremde Jugendliche ging darauf bedrohlich auf meinen Sohn zu.
Mein Sohn wehrte sich durch einen Boxer worauf der andere zu Boden fiel.
Mein Sohn sah, dass ihm nichts passiert ist und fuhr darauf hin weg.
Was ist nun zu unternehmen.
Sollen wir den anderen anzeigen
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Antwort von Rechtsanwalt Soeren Liebig
Sehr geehrter Ratsuchender,
der von ihnen geschilderte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:
Der Schlag Ihres Sohnes gegen den anderen Jugendlichen könnte eine Körperverletzung gemäß § 223 StGB darstellen, welche als Notwehr aufgrund eines Angriffs des Anderen gerechtfertigt war.
Die Notwehr setzt zunächst eine Notwehrlage voraus. Diese wäre bei einem gegenwärtigen Angriff auf das Leben oder die Gesundheit Ihres Sohnes gegeben. Dies hängt davon ab, wie die körperlichen Verhältnisse der Beteiligten waren. Das Verhalten des Anderen muss sich für Ihren Sohn und einen Dritte als reale Bedrohung dargestellt haben. Der geschilderte Sachverhalt würde diese Notwehrlage bejahen, wenn nicht Ihr Sohn dem anderen körperlich deutlich überlegen war.
Die Notwehrhandlung muss zudem geboten und erforderlich sein, um den Angriff abzuwehren bzw. zu beenden. Dies dürfte im vorliegenden Fall ebenfalls zu bejahen sein.
Letztlich entscheidend für eine solche rechtliche Bewertung ist, dass ein Dritter als Zeuge diesen Sachverhalt so bestätigen kann.
Ich würde empfehlen, zunächst nichts zu machen, insbesondere keine Anzeige stellen. Eine Anzeige würde dazu führen, dass der Sachverhalt ermittelt wird und es zur Befragung der Beteiligten kommt. Sollte sich der Sachverhalt nicht genau so bestätigen, könnte es zu Problemen für Ihren Sohn kommen.
Bei einer Anzeige durch den Geschlagenen schildert man den Sachverhalt wie dargestellt.
Im Zweifel steht Aussage gegen Aussage, so dass auch Ihrem Sohn im schlechtesten Fall kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden kann. Sollte es Zeugen für diesen Sachverhalt geben, so ist man bei einer Strafanzeige der Gegenseite auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
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