Strafrecht
Fragestellung
Gerichtsvollzieher:
Eine beauftragte Zustellung durch GV wurde umfunktioniert zur Zwangsvollstreckung. Der Dienstherr wiegelt ab mit der Aussage : es war ein Irrtum.
Arbeitstechnisch liegt inzwischen vor:
Ein Irrtum ist absolut unmöglich.
Jetzt die Frage:
Muss der GV die eigentliche Zustellung öffnen, um daraus eine Zwangsvollstreckung zu machen,und,
muss er zusätzliche Formulare, ( Urkunden ? ) ausfüllen ?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Robert Weber
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
der Gerichtsvollzieher muß das Schriftstück für eine Zustellung zwingend öffnen und kopieren. Für eine Zwangsvollstreckung muß er es ebenfalls öffnen und durchlesen, damit er weiß, was er wie wo vollstrecken muß.
Auch muß er für eine Vollstreckung und für eine Zustellung jeweils unterschiedliche Formulare ausfüllen und unterschiedliche Gebühren berechnen, da eine Vollstreckung und eine Zustellung jeweils sehr unterschiedliche Handlungen sind.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen über die kostenlose Kommentarfunktion jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
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