Strafbefehl wg. Canabisbesitz
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Pilarski,
folgender Fall:
Ich traf mich mit einer Freundin draußen in der Sonne, wir rauchten einen Joint zusammen. Nach dem Drehen des Joints habe ich das Canabis bei der besagten Freundin kurz in ihre Tasche gelegt (sie wusste davon).
Nach einiger Zeit kam die Zivilpolizei, wir waren kooperativ und somit hat die Polizei 1,13gr Canabis
in der Tasche gefunden. Ich habe unverzüglich mitgeteilt, das es sich dabei um mein Canabis
handelt, wir nur zusammen einen Joint geraucht haben.
Nun habe ich beiliegenden Strafbefehl bekommen (habe nähere Angaben zu meiner Person unkenntlich gemacht). Ich würde daher gerne Ihre Einschätzung wissen - ich finde die Strafe völlig unbegründet und überzogen - ich habe bis dato keinerlei Vorstrafen und kam ebensowenig mit dem BtmG in Berührung. Zudem werde ich beschuldigt, das Canabis "zum unmittelbaren Verbauch überlassen zu haben".
Ich habe kein Handel damit getrieben, eben nur einen Joint mit einer Freundin geraucht.
Was raten Sie mir zu tun? Widerspruch einlegen / gleich einen Anwalt hinzuziehen? Wie sind die Chancen den Prozess zu gewinnen und nicht noch höhere Kosten zu verursachen?
Muss ich zudem mit einem Schreiben von der Führerscheinstelle rechnen (auch wenn ich nicht
im Straßenverkehr aufgegriffen wurde)?
Vielen lieben Dank für Ihre Einschätzung und Ratgebung.
Grüße,
F. Fritz
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Sehr geehrter Ratsuchender,
die späte Beantwortung tut mir leid. Ich hatte leider eine Vielzahl von Terminen und hatte diese Anfrage nicht gesehen.
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beantwortung der Rechtslage ohne die Einsicht in die Ermittlungsakte nicht möglich ist.
Ich habe mir den Strafbefehl angesehen. Grundsätzlich ist zutreffend, dass Ihre Handlungen nach dem BTMG strafbar sind.
Die Beweise sprechen gegen Sie, insbesondere weil Sie eine geständige Einlassung getätigt haben. Bei Betäubungsmittelstraftaten besteht bei geringen Mengen regelmäßig die Möglichkeit des Absehens von Strafe. Ob die Höhe der Strafe angemessen ist, lässt sich schwer sagen, da ich Ihre Vermögensverhältnisse nicht kenne. Daher enthält der Strafbefehl auch den Hinweis, dass die Höhe auf einer Schätzung beruht.
Angesichts der Kosten, die für anwaltliche Vertretung im Strafverfahren anfallen, würde ich grundsätzlich von der Einlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl abraten, wenn die Vermögensverhältnisse richtig geschätzt wurden. Die Strafe ist ohnehin zu gering, um in das Bundeszentralregister eingetragen zu werden.
Für eine abschließende Beurteilung ist wie gesasgt eine Einsicht in die Ermittlungsakte erforderlich.
Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen. Nutzen Sie die Kommentarfunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese gegebenenfalls ausräumen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Pilarski
Rechtsanwalt
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danke für Ihre Rückmeldung. Ich bin mir bewusst das grundsätzlich Handlungen nach dem BTMG strafbar sind. Jedoch versteh ich die Höhe der Strafe bei so einer geringen Menge nicht.
Sie würden mir aber raten nichts zu unternehmen? Somit bleibt ein Eintrag in meiner Akte? Der Betrag war nur geschätzt weil ich keine Angaben zu meinem Einkommen gemacht habe, sonst wäre sie vermutlich auch noch höher ausgefallen...
Vielen Dank für eine abschließende Rückinfo.
Beste Grüße und ein schönes Osterfest.
wie gesagt wäre es möglich, von einer Verfolgung wegen der geringen Menge abzusehen. Aber ohne Akteneinsicht ist es schwierig zu beurteilen. Wenn Ihr Lohn zu niedrig geschätzt wurde, dann haben Sie bei der Höhe ja sogar Glück gehabt. Als Vorstrafe gilt eine so geringe Strafe ohnehin nicht.
Gruß