Strafanzeige in Chile
Fragestellung
Während eines Aufenthaltes in Chile in diesem Monat habe ich mit einem Geschäftspartner einen Vertrag geschlossen. Nach diesem Vertrag gebe ich dem Geschäftspartner Geld und er kauft dafür Maschinen und Mobilien für die Fortwirtschaft. Nachdem 75% der Summe geflossen waren, war ich 2 Tage in Deutschland (ich befinde mich jetzt in Deutschland) nicht erreichbar (ich befinde mich jetzt in Deutschland).
Jetzt hat der Geschäfttspartner in Chile Anzeige erstattet. Der Geschäftspartner hat mir geschrieben, das nach Bezahlung der Restsumme die Anzeige zurückgezogen wird. Ich bin gerade dabei, noch den Rest des Vertrages zu erfüllen.
Meine Frage: Soll ich wegen der Anzeige bei der chilenischen Polizei jetzt schon aktiv werden und wie sehen die nächsten Schritte aus?
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Antwort von Rechtsanwalt Tamas Asthoff
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für den eingestellten Auftrag.
GRundlage der Beantwortung sind das IPR- intrernationale Privatrecht sowie die Chilenische Strafordnung, die kürzlich modernisiert wurde und Grundsätze des internationalen Strafrechts.
Danach werte ich den Fall wie folgt:
Erste Anzeichen für ein strafrechtich relevantes handeln liegen nicht vor.
Vieles Spricht für eine sog."leere Behauptung".
Grund:
Die Nichterfüllung eines Vertrages ist nach Zivilrecht, auch nach dem IPR, in keiner Weise strafrechtlich relevant, auch nicht ( und grade nicht ) in Chile. Es handlet sich um eine bürgerliche Streitigkeit, die durch Klage auf Restzahlung erledigt werden kann. Allerdings müsste ich den Vertrag genauer kennen- wenn Sie zum Beispielk Dienste oder Waren in Empfang genommen hätten, und sich ohne zu bezahlen absetzen, so kann sehr wohl etwas anderes gelten. Dafür gibt ihre Schilderung aber nichts her. Danach soll von dem Geld erst noch was gekauft werden, so dass ein Betrug nicht in Frage kommen kann. Andere Straftatbestände ebenfalls nicht.
Somit gehe ich von einer leeren Drohung aus: weder die Ausreise noch die Nichtzahlung der ausstehenden Summe, um in Zukunft davon etwas erwerben zu können, sind strafrechtlich relevant.
Eine Anzeige im bürgerlichen Recht gibt es nicht.
Ein Bedarf, Aktiv zu werden, kann ich nicht erkennen. Lassen Sie sich doch einmal das Verfahrenszeichen (Aktenzeichen) geben, sowie die behandelnde Behörde. Ich gehe davon aus, dass diese nicht genannt werden können Bei Rückfragen kontaktieren Sie mich gerne weiter.
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T. Asthoff, Bielefeld
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