Storno Buchung
Fragestellung
Hallo,
Ich habe auf einer Reiseplattform (Booking.com) eine Unterkunft gebucht, wo ich bei Stornierung trotzdem ca. 30% Anzahlung leisten muss. Ich habe dann stornieren müssen, da sich unserer Urlaubszeit verändert hat.
Unser Reisezeitraum war vom 28.7. bis 8.8.2017.
Nachdem ich mich erkundigt hatte, bestätigte mir der Besitzer der Unterkunft auch, dass ich in dem Fall, dass ein anderer die Unterkunft bucht, meine Anzahlung zurückbekäme, da für die gleiche Leistung nicht zweimal abkassiert werden könne. Nun ist die Unterkunft auf der Reiseportalseite für den von uns gewählten Zeitraum nicht mehr buchbar, auf der eigenen Seite des Vermieters jedoch noch zu einem Teil, jedoch nicht mehr in dem Zeitraum, den wir gewählt hatten. Der Vermieter hat mich jetzt darauf hingewiesen, dass ich mich melden kann, wenn der gesamte Zeitraum gebucht wurde, dann würde er sich um meine Rückzahlung kümmern. Wie ist da die Rechtslage?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Sofern Ihnen hier der Anbieter der Unterkunft bestätigte, dass Sie in dem Fall, dass ein anderer die Unterkunft buchen sollte, Ihre Anzahlung zurück bekämen, da für die gleiche Leistung nicht zweimal abkassiert werden könne, ist das natürlich richtig und einzuhalten.
Vor diesem Hintergrund hat Ihnen der Anbieter der Unterkunft stets Auskunft zu geben, denn bereits dann, wenn nur ein Teil des ursprünglichen Reisezeitraumes, den Sie gebucht hatten, abgedeckt ist, steht Ihnen insoweit eine Rückzahlung der Anzahlung vor.
Das gebietet die Schadensminderungspflicht:
Danach hat der Anbieter der Unterkunft daran mitzuwirken den Schaden abzuwenden oder zu mindern.
Daher können Sie also schon jetzt den entsprechenden Anteil der Anzahlung zurückverlangen. Jedenfalls muss dann am Ende, wenn feststeht, welcher Teil des Reisezeitraumes, den Sie ursprünglich gebucht hatten, abgedeckt ist, der entsprechende Anteil oder die gesamte Anzahlung an Sie zurückfließen.
Das sollte dann ohne weiteres möglich sein.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Reiserecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
entschuldigen Sie, ich war leider kurzfristig persönlich gehindert, Ihnen fristgerecht zu antworten. Ich antworte Ihnen gerne bis heute Abend. Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Nachsicht.
Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Sofern Ihnen hier der Anbieter der Unterkunft bestätigte, dass Sie in dem Fall, dass ein anderer die Unterkunft buchen sollte, Ihre Anzahlung zurück bekämen, da für die gleiche Leistung nicht zweimal abkassiert werden könne, ist das natürlich richtig und einzuhalten.
Vor diesem Hintergrund hat Ihnen der Anbieter der Unterkunft stets Auskunft zu geben, denn bereits dann, wenn nur ein Teil des ursprünglichen Reisezeitraumes, den Sie gebucht hatten, abgedeckt ist, steht Ihnen insoweit eine Rückzahlung der Anzahlung vor.
Das gebietet die Schadensminderungspflicht:
Danach hat der Anbieter der Unterkunft daran mitzuwirken den Schaden abzuwenden oder zu mindern.
Daher können Sie also schon jetzt den entsprechenden Anteil der Anzahlung zurückverlangen. Jedenfalls muss dann am Ende, wenn feststeht, welcher Teil des Reisezeitraumes, den Sie ursprünglich gebucht hatten, abgedeckt ist, der entsprechende Anteil oder die gesamte Anzahlung an Sie zurückfließen.
Das sollte dann ohne weiteres möglich sein.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt