Stille Beteiligung
Beantwortet von Steuerberaterin und Rechtsanwältin Ira von Cölln
Fragestellung
Stille Beteiligung
Ein Arbeitnehmer soll eine stille Beteiligung erhalten. Er führt einen eigenen Teilbereich des Geschäftes. In Abhängigkeit vom Rohertrag des Teilbereichs soll er nun eine jährliche Vergütung erhalten (8 % vom Rohertrag).
Die Vergütung soll dann durch den Geschäftsinhaber auf ein gesondertes Geldanlagekonto zu Gunsten des Stillen gezahlt werden (also das Konto lautete noch auf den Geschäftsinhaber, vereinbart ist, dass das Geld dem Stillen gehören soll). In der Buchhaltung wird so das Konto Stille Beteiligung sukzessive aufgebaut.
Frage:
Ist die Vergütung als Gewinn abhängige Zahlung an den Stillen Kapitalertragsteuer pflichtig? 25 % + Solz?
Oder ist es eine lohnsteuerpflichtige Zahlung an den Stillen (Abzug von LSt, SV-Abgaben).
Tatsächlich kann der Arbeitnehmer (der Stille) nicht über das Geld verfügen, es wird ja zu seinen Gunsten festgelegt.
Ist dieser Vorgang also eine lohnsteuerpflichtige Erhöhung der Einlage oder ist es die gewinnabhängige Vergütung auf eine stille Beteiligung.
MfG
C. K.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberaterin und Rechtsanwältin Ira von Cölln
Sehr geehrter Ratsuchender,
dadurch das Antworten von mir teilweise veröffentlicht werden, muss ich Sie leider anonym anreden.
Nun zu Ihrer Frage:
Mit dem Erwerb einer stillen Beteiligung werden Sie als Mitarbeiter zu einem stillen Gesell¬schafter des Unternehmens. Die stille Beteiligung kann mit fremd- oder eigenkapitalähnlichem Charakter ausgestaltet werden. Ein eigenkapital¬ähnlicher Charakter kann z. B. durch eine relativ lange Vertragsdauer, eine nachrangige Kapitalhaf¬tung oder eine Verlustbeteiligung entstehen. Dabei würden Sie auch an den Verlusten der Gesellschaft beteiligt werden. Nach Ihrer Beschreibung sind es 8% vom Rohertrag, also nur die Gewinne. Damit gehe ich davon aus, dass eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen wird.
Da bei Ihnen die stille Einlage nicht auf Abruf genutzt werden kann, sondern nur zu einem vereinbarten Termin rückzahlbar ist, ist dies eine echte stille Einlage und keine Form der Mitarbeitekapitalbeteiligung nach dem Kreditwesengesetz, die nur mit entsprechender Erlaubnis zulässig wäre.
(Das wäre nur der Fall, wenn die Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs Bedin¬gungen unterliegt, etwa durch Vereinbarung einer laufenden Verlustbeteiligung bis zur vollen Höhe, oder mit einer Bankbürgschaft, Grundpfandrechten oder sonst banküblich besichert ist. Dieser Fall kommt nur sehr selten vor, ich möchte ihn aber ansprechen, nicht das solche Vereinbarungen getroffen sind)
Nach den gesetzlichen Regelungen haben stille Gesellschafterinnen und Gesellschafter durch die Kapitaleinlage zwar keine Mitspracherechte, nur gewisse Kontrollrechte. Sie als stiller Gesellschafter sind grundsätzlich nicht an der Geschäftsführung beteiligt.
Die Vorteile ihrer stillen Beteiligung liegen vor allem in den vielfältigen Möglichkeiten:
So wir von Ihnen beschrieben, zahlt der Arbeitgeber Ihnen eine Erfolgsbeteiligung auf ein firmeninternes Guthabenkonto des stillen Beteiligten ein, das Geld bleibt für eine bestimmte Zeit im Unternehmen. Die Einlagen werden in dieser Zeit fest oder erfolgsabhängig verzinst und sind bis zur Auszahlung an den Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei.
Bei Ihnen als stillen Gesellschafter zählen die 8% vom Rohertrag zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, die der Einkommensteuer in Form der Abgeltungsteuer unterliegen. Die Abgeltungsteuer ist mit der Abführung der Kapitalertragsteuer durch das Unternehmen abgegolten. D.h. die Abgeltungsteuer von 25% zzgl. Soli führt das Unternehmen bereits ab. Es fällt keine Lohnsteuer oder Lohnabzüge an.
Wenn Sie irgendwann die stille Beteiligung verkaufen, weil Sie aus dem Unternehmen ausscheiden unterliegt dieder Gewinn aus der Veräußerung der stillen Beteiligungen ebenfalls der Abgeltungsteuer.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass das Zurückhalten relevanter Informationen die rechtliche Beurteilung radikal verändern kann. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Mit freundlichen Grüßen
RA StB Ira von Cölln, LL.M.
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vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Sie schreiben: „Die Einlagen werden in dieser Zeit fest oder erfolgsabhängig verzinst und sind bis zur Auszahlung an den Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei.“
Tatsächlich soll hier vereinbart werden, dass die Einlage (jeweiliger Stand der Einlage) selbst mit einem festen Zinssatz verzinst wird + eben die erfolgsabhängige „Verzinsungen“ bezogen auf den Rohertrag.
Nun gibt es hier zu Anfang noch keine Einlage, sondern die Einlage wird ja gerade durch die erfolgsabhängige „Vergütung“ generiert und dann weiter aufgebaut. Das ist aber, wenn ich Sie hier richtig verstehe, kein Problem. Also niemand kommt auf die Idee, da der Vertrag über die Stille Beteiligung ja genau mit diesen Regelungen geschlossen wurde, dass die „Speisung“ (insbesondere 1. Speisung) der Einlage ein lohnsteuerpflichtiger Vorgang sein könnte?
Der Einlagenbetrag verbleibt selbstverständlich langfristig im Unternehmen.
Vielen Dank noch mal.
MfG
C. K.
MFG
Ira v. Cölln