Steuerrecht
Fragestellung
1. Wenn einer Selbstanzeige für unversteuertes Vermögen im Ausland nicht aussichtsreich auf Erfolg ist, ist der Umzug des Inhabers nach Ausland eine gute Lösung?
2. Kann der Inhaber des Vermögens vom Ausland aus den Kindern vererben, ohne Problem mit dem Finanzamt in Deutschland?
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Antwort von Rechtsanwältin und Notarin Andrea Fey
Sehr geehrter Rechtsratsuchender,
nachfolgend nehme ich gerne zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer möglichen Vorgehensweise im Falle einer Selbstanzeige Stellung:
Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass auch im Falle einer nicht erfolgsaussichtsreichen Steuerhinterziehung nicht unbedingt ein Umzug ins Ausland anzuraten ist, da dies mit erheblichen Kosten und Entbehrungen wie bspw. Abstand von der Familie verbunden sein kann.
Es kann sich daher eher empfehlen, eine Folgenabschätzung einer sog. missglückten Selbstanzeige vorzunehmen. So droht bspw. eine Freiheitsstrafe grds. erst ab einem hinterzogenen Steuerbetrag ab 1 Million EUR pro Steuer und pro Veranlagungsjahr. Dieser Steuerbetrag wird in den seltensten Fällen pro Jahr und pro Steuerart erreicht.
Vielfach stellt sich daher das von Ihnen beschriebene Problem erst gar nicht.
Sollte Ihnen dennoch vorgeworfen werden, pro Jahr und pro Steuerart 1 Million Euro oder mehr hinterzogen zu haben, so kann ein Umzug durchaus sinnvoll sein.
2. Kann der Inhaber des Vermögens vom Ausland aus den Kindern vererben, ohne Problem mit dem Finanzamt in Deutschland?
Grds. ist dies zwar möglich, § 76 Abs. 1-3 Abgabenordnung (AO) sieht allerdings für die den Kindern vererbten Vermögensgegenstände eine sog. Sachhaftung wie folgt vor:
"§ 76
Sachhaftung
(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren und einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtige Waren dienen ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter als Sicherheit für die darauf ruhenden Steuern (Sachhaftung).
(2) Die Sachhaftung entsteht bei einfuhr- und ausfuhrabgaben- oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, mit ihrem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren auch mit Beginn ihrer Gewinnung oder Herstellung.
(3) 1Solange die Steuer nicht entrichtet ist, kann die Finanzbehörde die Waren mit Beschlag belegen. 2Als Beschlagnahme genügt das Verbot an den, der die Waren im Gewahrsam hat, über sie zu verfügen."
Das Vermögen würde daher grds. für die Steuern herangezogen werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen gerne für etwaige Rückfragen unter RA-Fey@web.de zur Verfügung.
Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht
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zu 1. Was bedeutet: Ab 1Mill. Eur pro Steuer und Veranlagungsjahr?
Wie hoch darft das unversteuerte Vermoegen sein, um von einer Freiheitstrafe zu entgehen.
zu 2. Wenn das zu vererbende Auslandvermoegen nur aus Bargeld besteht, kommt die sog. Sachhaftung auch zur Geltung?
Fuer Ihre Antwort waere ich Ihnen sehr dankbar.
zu 1: Es kommt für die Höhe einer Strafe nicht auf die Höhe des Vermögens an, sondern auf die Höhe der hinterzogenen Steuer. Eine Freiheitsstrafe wird erst ausgeurteilt ab einer hinterzogenen Steuer von 1 Mio EUR, wobei dieser Betrag getrennt für jedes Jahr und für jede Steuerart beurteilt wird. Erst wenn Sie in einem bestimmten Jahr mehr als 1 Mio Euro Steuern hinterzogenen haben, kommt daher eine Freiheitsstrafe in Betracht.
Zu 2: Die Sachhaftung bezieht sich auch auf Barvermögen.
Ich hoffe, Ihre Rückfrage hiermit beantwortet zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht