Steuerrecht
Fragestellung
Steuerrecht - Sehr geehrte Damen und Herren, Steuerrecht,
ich habe bereits 44 Euro für die Beantwortung meiner Frage gezahlt und möchte diese Summe nicht noch einmal zahlen, da "Mein Rechtsanwalt" sich nicht im Stande sieht, die Frage zu beantworten. Also nun der zweite Versuch, nun an die 315 Experten.
Im Jahr 2007/2008 bin ich selbständig als Kleinunternehmer. Bei einer Routineüberprüfung kommt heraus, dass ich mehr Umsatz hatte und somit die Kleinunternehmerregelung für mich nicht mehr gilt.
Das Finanzamt schickt mir einen Steuerbescheid ,Datum 10.04.15, und fordert 2000 Euro und 4000 Euro Umsatzsteuer nachträglich. Das Geld habe ich nicht und ich bitte um Stundung. Dieser Antrag wird abgelehnt (28.04.15) Aber das Finanzamt gewährt mir Einspruch gegen diesen Bescheid, Frist sind vier Wochen. Fristgerecht lege ich Einspruch ein. Ich lege den Einspruch nicht gegen die verweigerte Stundung ein, sondern gegen die im Steuerbescheid festgesetzte Steuer. Weil, ich habe als Steuerzahler auch das Recht Gelder steuerlich geltend zu machen.
Hier: als Fahrer kann ich auch 8 Euro pro Tag Spesen geltend machen. Diese Summe wurde aber nicht im Steuerbescheid des Finanzamtes aufgeführt und ich möchte sie aber geltend machen. Bei 300 Arbeitstagen 8 Euro Spesen ist eine Menge Geld.
Das Finanzamt schickt mir nun einen Bescheid, in dem mir mitgeteilt wird, dass ich diese Spesen nicht mehr geltend machen kann, da ich die Frist nicht eingehalten habe. Siehe Steuerbescheid vom 10.04.15, Termingerecht währe 4 Wochen später. Und nun sagt das Finanzamt sozusagen, natürlich haben sie Recht, natürlich können Sie die Spesen geltend machen, nur leider haben sie die Frist versäumt. Tja Pech gehabt, Ätsch!
Und jetzt ist meine Frage, kann ich die Spesen doch noch irgendwie geltend machen. Irgendwo im Steuerbescheid steht, "Dieser Steuerbescheid ist nur vorläufig" Und wenn er nur vorläufig ist, müßte ich die Spesen doch noch geltend machen können, die Frage ist nur wie...?
Ich habe versucht diese Angelegenheit so einfach und klar wie möglich zu schildern, sollten Unklarheiten bestehen, Fragen sie.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Udo Glinka
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ausgehend von den mir zur Verfügung gestellten Informationen beantworte ich nachstehend Ihre Anfrage und gebe Ihnen eine erste Einschätzung.
Zunächst sind in Ihrem Sachverhalt die Steuerarten zu trennen. Ihre Schilderungen beziehen sich zum einen auf die Umsatzsteuer, können aber auch die Einkommensteuer betreffen.
Das Finanzamt hat bei Ihnen Umsatzsteuer festgesetzt, weil Sie die Kleinunternehmergrenze überschritten haben (mehr als 17.500, EUR Umsatz).
Da ich das nicht prüfen kann, gehe ich davon aus, dass das korrekt war und auch Vorsteuern aus Ihren Ausgaben mindernd geltend gemacht wurden. Sollte das nicht so sein, müssten Sie das näher konkretisieren.
Die Spesen die Sie geltend machen wollen, können aber nicht die Umsatzsteuer betreffen, sondern wenn überhaupt die Festsetzung der Einkommensteuer.
Ihr Einspruch bezog sich aber auf die Festsetzung der Umsatzsteuer, von daher kommt eine Geltendmachung von Spesen nicht in Betracht, weil diese auch keine abziehbaren Vorsteuern enthalten.
Inwieweit sich Ihr Einkommensteuerbescheid noch ändern lässt kann ich nicht beurteilen.
In Frage käme eine Änderung während der Einspruchsfrist (1 Monat nach Erlass) oder eventuell wenn der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) ergangen ist.
Die Vorläufigkeit (§ 165 AO) betrifft in der Regel nur ganz bestimmte Sachverhalte, die auf Sie nicht zutreffen dürften.
Ich gehe davon aus, dass Ihre Einkommensteuerbescheide lange vor den neuen Umsatzsteuerbescheiden ergangen sind und deshalb die Einspruchsfristen vermutlich tatsächlich abgelaufen sein dürften
Bei Nachfragen, bitte ich Sie, die ensprechende Option zu nutzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Sie haben eine Frage im Bereich Umsatzsteuer?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Aber aus Schaden lernt man und beim nächsten Mal lohnt sich vielleicht doch die Hinzuziehung eines Steuerberaters.
Ich wünsch Ihnen einen schönen Abend.
MFG