Steuern und Steuerrecht
Beantwortet in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Gebert,
ich komme zurück auf meine Fragen vom Dienstag, den 10.02.15.
Heute habe ich von meinem damaligen Rechtsanwalt aus dem Archiv die Gerichtsprotokolle erhalten, aus denen hervorgeht, dass der Gewährleistungsrechtsstreit 2003 beigelegt wurde durch einen Vergleich.
Hätte die Rückstellung in 2003 aufgelöst werden müssen, obwohl ich in 1999 beim Wechsel von der Bilanz 1998 zu EÜR seit 1999 keinen Antrag gestellt hatte?
Kann das Finanzamt jetzt noch in 2009 die Auflösung der Rückstellung vornehmen, wenn ich mitteile, dass der Rechtsstreit 2003 beendet wurde
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Da Sie seit dem Jahr 1999 eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung kann es zu einer Auflösung der Rückstellung ab dem Jahr 2000 nicht mehr kommen. Ab dem Jahr 2000 dürfen sich nur noch tatsächliche Zahlungen auf Ihren Gewinn auswirken.
Dass der Gewährleistungsstreit im Jahr 2003 beigelegt wurde ist somit für die Gewinnermittlung im Jahr 2003 völlig unbedeutend, da es nicht zu einer Zahlungsauswirkung kam.
Die Rückstellung hätte beim Übergang von der Bilanz zur Einnahme-Überschuss-Rechnung im Jahr 1999 berücksichtigt werden müssen.
Dies ist nicht erfolgt. Das Finanzamt darf diesen Fehler nur bei der Veranlagung für das Jahr 1999 korrigieren (Vgl. BFH Urteil vom 23.07.1970 - IV 270/65).
Die Korrektur der Veranlagung 1999 ist jedoch nicht mehr möglich, da die Festsetzungsfrist gem. § 169 AO abgelaufen ist.
Dementsprechend gibt es für das Finanzamt keine Möglichkeit mehr - auch nicht in späteren Jahren - die fehlerhafte Rückstellung zu korrigieren.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Gebert
Steuerberater
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Wenn man von einem solchen Antrag ausgehen würde, müsste diese für das Jahr 1999 gestellten worden sein.
Hier wäre dann wiederum die Festsetzungsfrist abgelaufen, so dass keine Änderung mehr möglich ist.
Um dies endgültig beurteilen zu können, benötige ich weitere Informationen wie:
- Wann wurde die Steuererklärung 1999 abgegeben
- Gab es eine Betriebsprüfung
- Wann wurde der vom Finanzamt unterstellte "Änderungsantrag" abgegeben
- Wann erging der Steuerbescheid 1999.
ich selbst habe allerdings nie einen Antrag abgegeben der wird nur unterstellt ohne dass es es etwa einen mündlichen oder schriftlichen Antrag gibt, wie gesagt das FA wertet ihn als konkludent der 1. Steuerbescheid für 1999 erging 2001
wie verhält es sich mit dem " Antrag"