Steuerklassenwechsel
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Klüsener,
ich bin bis Ende Mai in Altersteilzeit und gehe zum 01.10.2017 in Rente, bin also vier Monate ohne Einkommen.
Meine Bezüge bisher monatl. 3825,-€ brutto ergibt 2193,82 € netto inkl. betrieblicher Aufstockung.
Meine Frau ist als Teilzeit Angestellte tätig und verdient 1450,- € brutto.
Meine Rente ab 01.10.2017 beträgt ca. 1250,-€ brutto.
Zur Zeit hat meine Frau Steuerklasse 5 und ich Steuerklasse 3.
Welche Steuerklassen sind für uns ab dem 01.06.2017 und ab dem 01.01.2018 am besten.
Meine Frau geht ab 01.08.2018 in Rente, gibt es dann auch noch Steuerklassen, bei zwei
Vollrentnern.
Mit freundlichem Gruß
J. H.
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.Ich möchte Ihnen Ihre Fragen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung beantworten:
Jetzt haben Sie als Arbeitnehmer die Steuerklasse 3 und Ihre Frau auch als Arbeitnehmerin die Steuerklasse 3.
Nun tritt die Konstellation ein, dass Sie bereits in Rente gehen, während Ihre Ehefrau noch berufstätig ist.
In solchen Fällen kann der Ruheständler seinem Ehepartner getrost die günstige Steuerklasse III überlassen. Dadurch sinken die laufenden Lohnsteuerabzüge für den Verdienenden. Und für Rentner spielt die Steuerklasse in der Regel (meist) keine Rolle mehr.
Achtung:
Die Wahl von Steuerklasse III bringt nur einen vorübergehenden Vorteil – man muss weniger Steuer vorauszahlen und hat aktuell mehr netto zur Verfügung. Wer die Steuerklassenkombination III/V wählt, muss in jedem Fall eine Steuererklärung abgeben. Erst danach stellt sich heraus, wie hoch die Steuerschuld ist. Unter Umständen muss man dann im Folgejahr Steuern nachzahlen. Auch der Rentenbezug muß versteuert werden.
Die Steuerklasse 3/5 wird üblicherweise von Eheleuten gewählt, bei denen ein hoher Einkommensunterschied besteht. Hier kann der Besserverdienende von der günstigeren Lohnsteuerklasse 3 profitieren. (Der andere Ehegatte zahlt dann die höhere Lohnsteuer auf das geringere Einkommen.) Dies lohnt sich, wenn der Hauptverdiener mindestens 60 Prozent des gemeinsamen Einkommens verdient.
Die Wahl dieser Kombination 3/5 erfordert die Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Grundsätzlich gilt:
Es ergibt sich durch diese Lohnsteuerklassenwahl keine Steuerersparnis, sondern vielmehr wird hierdurch nur durch die geringeren Lohnsteuerabzüge von Ihrem laufenden Monatslohn die im Rahmen der Steuererklärung zu erwartende Einkommensteuererstattung vorgezogen.
Selbst wenn Sie nicht die günstigste Kombination gewählt haben, zahlen Sie letztendlich keinen Cent mehr Steuern. Denn: Endgültig abgerechnet wird in der Steuererklärung nach Ablauf des Jahres, und hier spielen die Steuerklassen für die Höhe der festgesetzten Steuer keine Rolle.
Bei ungünstiger Steuerklassenwahl (bei Ihnen hier 4/4) zahlen Sie zwar während des Jahres zu viel Lohnsteuer an das Finanzamt, haben pro Monat also weniger Nettolohn und verzichten dadurch auf Liquidität.
Sie dürfen sich dann aber im nächsten Jahr mit Abgabe der Steuererklärung auf eine Einkommensteuererstattung freuen.
Das heißt, in Ihrem Fall wird bei der Steuerklassenwahl 3/5 es so sein, dass, wenn der Steuerklassenwechsel 3/5 stattfindet, nur auf den Bruttoarbeitslohn Ihrer Ehefrau die Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt wird. Auf die Altersrente von Ihnen wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Einkommensteuer berechnet, so dass Sie dann mit einer Nachzahlung rechnen müssen.
Wenn Sie die Steuerklasse 4/4 wählen, wird Ihrer Ehefrau voraussichtlich zu viel Lohnsteuer von ihrem Lohn an das Finanzamt abgeführt. Bei dieser Klassenwahl geht man quasi „von einem ähnlichen Einkommen“ aus. Diese zu viel gezahlte Lohnsteuer können Sie sich im Rahmen der Einkommensteuererklärung wieder erstatten lassen.
Als Alternative wäre bei Ihnen die Steuerklassenwahl 4/4 mit Faktor zu benennen. Die genaue Berechnung sollte anhand Ihrer genauen Zahlen im Einzelfall erstellt werden.
Zu Ihrer Frage des Zeitpunktes - 01.06.2017 und 01.01.2018 -: Sachverhalt zu beiden Zeitpunkten ist ähnlich: Nur Ihre Frau bezieht Arbeitslohn, Sie dann nichts bzw. Rente. Das heißt, die Steuerklasse, die Sie am 01.06.2017 wählen, sollten Sie am 01.01.2018 beibehalten.
Wenn Sie beide dann in 2018 Altersrente beziehen, führen Sie bzw. Ihr (ehemaliger) Arbeitgeber keine Lohnsteuer mehr an das Finanzamt ab, somit brauchen Sie keine Lohnsteuerklasse zu wählen. Vorausgesetzt: Sie erhalten keine Versorgungsbezüge, für die die Lohnsteuer weiterhin an das Finanzamt abgeführt wird.
Abschließend möchte ich noch anmerken, dass die Steuerklasse nur einmal im Jahr gewechselt werden kann. Der Wechsel sollte daher genau überlegt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen Ihre Fragen ausreichend beantworten und
verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeannette Klüsener, Steuerberaterin
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