Steuerklassen Wahl Einkommensteuer
Fragestellung
Ich Angestellter 50400,- Jahreseinkommen. Ehefrau seit 2012 Rentnerin Bruttorenten 16000,-
Beide gesetzlich Krankenversichert.
Was ist die günstigste Steuerklassenwahl und wie hoch sind die Einkommensteuer bei getrennter bzw gemeinsamer Veranlagung für 2014.
Wie wird die Rente versteuert?
Danke
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Grundsätzlich gilt:
Nach § 38b EStG werden Arbeitnehmer für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs eingereiht. Dabei gilt Folgendes:
In die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht.
In die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht.
Das heißt in Ihrem Fall, dass Sie als Arbeitnehmer die Steuerklasse 3 bekommen.
Das Finanzamt wird für die Rentenbezug eine vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlung festsetzen.
Die Wahl der Steuerklasse (bei Verheirateten etwa die Steuerklasse 4 4 , 5 3 und 3 5) beeinflußt lediglich die Höhe der Lohnssteuervorauszahlung und damit die Höhe der Nettolohnauszahlung im Laufe des Jahres. Die endgültige Höhe der Einkommenssteuer wird im Rahmen der Einkommenserklärung im nächsten Jahr festgelegt. Wer wegen der "nicht geeigneten" Steuerklasse während des Jahres zu viel Lohnsteuer bezahlt, erhält diesen Betrag beim der Abgabe der Einkommensteuererklärung zurück.
Zu der Frage der Zusammenveranlagung/getrennter Veranlagung:
Bei der getrennten Veranlagung werden Sie beide so behandelt, als ob Sie zwei Einzelsteuerpflichtige sind: die Grundtabelle wird angewandt.
Bei Ihrer Frau heißt das zwar, dass sie kaum Steuern zu zahlen hat,
aber da Ihr Lohnsteuerabzug unter der Bedingung eines Verheirateten unter Anwendung der Splittingtabelle von Ihrem Lohn vorgenommen wurde, müssen Sie die Lohnsteuer in Form der Einkommensteuer an das Finanzamt zahlen, als ob Sie eigentlich die Steuerklasse 1 hätten.
Bei der Zusammenveranlagung sind Sie beide quasi ein Steuerpflichtiger, bei dem die Splittingstabelle angewandt wird. Sie kommen hier also wesentlich besser bei weg.
Zur Besteuerung der Rente:
Die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen mit Ihrem aus § 22 EStG zu entnehmenden Anteil der Besteuerung. In Ihrem Fall ist der Besteurung unterliegende maßgebende Besteuerungsanteil für 2012 in Höhe von 64 % des Jahresbetrages der Rente.
Das heißt, bei einem Jahresbetrag von 16 T€ liegt der steuerpflichtige Teil der Rente bei 10.240 €.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Problematik verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
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