Steuerabzug bei Abfindung
Fragestellung
Guten Tag Herr Balluff,
ich werde in März d.J. 61 Jahre alt und könnte ab April 2019 die vorzeitige Rente mit Abzug in Anspruch nehmen. Mein Arbeitgeber hat mir jetzt nach 22 jähriger Betriebszugehörigkeit,
einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung (120.000,- €) auf absolut freiwilliger Basis angeboten.
Der Ablauf wäre wie fiolgt:
Vertragsabschluß im laufenden Monat, Beschäftigungsende nach Ablauf der 7 monatigen Kündigungs-
frist, d.h. per Ende August 2017. Aus steuerlichen Gründen würde die Auszahlung der Abfindung im darauffolgenden Januar erfolgen. 2018 hätte ich keine sonstigen Einkünfte! (Die Einkünfte meiner Ehefrau liegen bei 23.000,- €)
In diesem Zusammenhang wurde mir von den Firmenanwälten empfohlen, in die Steuerklassen-Kombinaion III/V zu wechseln und in der Steuererklärung für das Jahr 2018 die Einzelveranlagung
zu wählen.
Hier nun meine Frage: Ich habe im Internet gelesen, dass der bisherige Arbeitgeber nach dem Austritt
(August 2017) den Status des Hauptarbeitgebers verliert, und somit bei späterer Zahlung der Abfindung die ungünstigere Steuerklasse 6 herangezogen wird, obwohl es, wie in meinem Falle keinen
anderen Arbeitgeber geben wird. Angeblich gibt es eine Möglichkeit, den bisherigen Arbeitgeber auch für das Folgejahr als Hauptarbeitgeber beim Finanzamt zu melden, nur so könnte die Heranziehung der Steuerklasse 6 vermieden werden.
Was muß ich in diesem Zusammenhang beachten? Wie ist der praktische Ablauf einer entsprechenden
Meldung beim Finanzamt?
Schönen Dank, H. P.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr bisheriger Arbeitgeber muss sich in 2018 als Ihr Hauptarbeitgeber für den Lohnsteuerabzug anmelden. Dazu müssten Sie diesem nur versichern, dass Sie zu diesem Zeitpunkt keine weitere Beschäftigung aufnehmen / aufgenommen haben. Dieser wäre somit in 2018 Ihr Hauptarbeitgeber.
Die Meldungen gegenüber dem Finanzamt liegen in der Verantwortung des Arbeitgebers.
Sollten weitere Rückfragen bestehen, können Sie sich gerne über die Kommentarfunktion melden. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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Schönen Dank!